NIS2 für Lebensmittelproduktion, -verarbeitung und -vertrieb in Deutschland
Rechtslage: Deutschland · BSIG
Die kurze Antwort für Lebensmittelunternehmen
Ja, der Lebensmittelsektor ist im deutschen NIS2-Umsetzungsrecht ausdrücklich erfasst. Das BSI-Gesetz (BSIG) benennt Lebensmittelunternehmen in Anlage 2 unter Nummer 4.1.1 als eigene Einrichtungsart. Ob Ihr Betrieb tatsächlich verpflichtet ist, entscheidet sich anschließend über die Größenkriterien des § 28 BSIG — die bloße Zugehörigkeit zur Branche genügt nicht.
Was Sie zuerst tun sollten: Gleichen Sie Ihre tatsächliche Tätigkeit mit dem Wortlaut der Anlage 2 ab, ermitteln Sie Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme nach § 28 Absatz 2 und 4 BSIG — und wenn Sie darunterfallen, registrieren Sie sich innerhalb von drei Monaten beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gemäß § 33 Absatz 1 BSIG.
So benennt das BSIG den Lebensmittelsektor
Der maßgebliche Wortlaut steht in Anlage 2 zum BSI-Gesetz, Sektor „Lebensmitteln“, Nummer 4.1.1. Erfasst sind danach:
> „Lebensmittelunternehmen nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, die im Großhandel sowie in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind“
Drei Punkte sind für die Praxis wichtig:
- Der Anknüpfungspunkt ist der Begriff des Lebensmittelunternehmens nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 — nicht eine eigene deutsche Definition.
- Die genannten Tätigkeiten sind Großhandel sowie industrielle Produktion und Verarbeitung. Tätigkeiten, die der Wortlaut nicht nennt, werden von dieser Einrichtungsart nicht erfasst.
- Nach § 28 Absatz 3 BSIG können bei der Zuordnung zu einer Einrichtungsart solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind. Ein Randgeschäft macht aus einem Betrieb also nicht automatisch ein reguliertes Lebensmittelunternehmen im Sinne der Anlage 2.
Zusätzlich gilt § 28 Absatz 1 und 2 BSIG nur für Personen oder Organisationseinheiten, die anderen entgeltlich Waren oder Dienstleistungen anbieten.
Besonders wichtige oder wichtige Einrichtung? Die Schwellenwerte
Das BSIG kennt zwei statutarische Klassen: die besonders wichtige Einrichtung (§ 28 Absatz 1 BSIG) und die wichtige Einrichtung (§ 28 Absatz 2 BSIG).
| Klasse | Grundlage | Schwellen |
|---|---|---|
| Wichtige Einrichtung | § 28 Abs. 2 Nr. 3 BSIG — Einrichtungsarten der Anlagen 1 und 2 | mindestens 50 Mitarbeiter oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro |
| Besonders wichtige Einrichtung | § 28 Abs. 1 Nr. 4 BSIG — Einrichtungsarten der Anlage 1 | mindestens 250 Mitarbeiter oder Jahresumsatz über 50 Millionen Euro und zudem Jahresbilanzsumme über 43 Millionen Euro |
| Besonders wichtige Einrichtung | § 28 Abs. 1 Nr. 1 BSIG | Betreiber kritischer Anlagen — unabhängig von den Größenschwellen der Nummer 4 |
Da Lebensmittelunternehmen in Anlage 2 aufgeführt sind, führt der reguläre Weg für die Branche zur Einstufung als wichtige Einrichtung. Eine Einstufung als besonders wichtige Einrichtung kommt insbesondere in Betracht, wenn das Unternehmen zugleich Betreiber einer kritischen Anlage ist (§ 28 Absatz 1 Nummer 1 BSIG). Ob eine konkrete Anlage als kritische Anlage gilt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen zu kritischen Anlagen — bitte bestätigen Sie diesen Punkt anhand der vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) veröffentlichten Hinweise (offizielle Quelle).
Wie gerechnet wird: Für Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme ist nach § 28 Absatz 4 BSIG die Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) anzuwenden, mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs. Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen werden nicht hinzugerechnet, wenn das Unternehmen mit Blick auf Beschaffenheit und Betrieb seiner informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse von diesen unabhängig ist.
Die Kernpflichten: Risikomanagement, Geschäftsleitung, Registrierung
Das BSIG stellt für Lebensmittelunternehmen keine eigenen branchenspezifischen Pflichten auf. Es gelten dieselben Anforderungen wie für alle besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen.
Risikomanagementmaßnahmen (§ 30 BSIG). Verpflichtete Einrichtungen müssen geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen und deren Einhaltung dokumentieren (§ 30 Absatz 1 Satz 3 BSIG). Die Maßnahmen sollen den Stand der Technik einhalten und müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Sie umfassen zumindest (§ 30 Absatz 2 BSIG, entsprechend art 21(2) der Richtlinie (EU) 2022/2555):
- Konzepte zur Risikoanalyse und zur Sicherheit in der Informationstechnik
- Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
- Aufrechterhaltung des Betriebs — Backup-Management, Wiederherstellung nach einem Notfall, Krisenmanagement
- Sicherheit der Lieferkette einschließlich der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern
- Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von IT-Systemen, einschließlich Schwachstellenmanagement
- Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen
- grundlegende Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen
- Konzepte und Prozesse für kryptographische Verfahren
- Konzepte für Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Verwaltung von IKT-Systemen, -Produkten und -Prozessen
- Multi-Faktor- oder kontinuierliche Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikation
Bei der Verhältnismäßigkeit sind Risikoexposition, Größe der Einrichtung, Umsetzungskosten sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen zu berücksichtigen (§ 30 Absatz 1 Satz 2 BSIG). Für einen mittelständischen Produktionsbetrieb bedeutet das: angemessen, aber nachweisbar.
Pflichten der Geschäftsleitung (§ 38 BSIG). Geschäftsleitungen müssen die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 umsetzen und ihre Umsetzung überwachen. Verletzen sie diese Pflicht, haften sie ihrer Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln (§ 38 Absatz 2 BSIG). Zudem müssen sie regelmäßig an Schulungen teilnehmen (§ 38 Absatz 3 BSIG).
Registrierung (§ 33 BSIG). Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen sich spätestens drei Monate, nachdem sie erstmals oder erneut als solche gelten, beim BSI registrieren. Zu übermitteln sind unter anderem Name und Rechtsform (samt Handelsregisternummer), Anschrift und Kontaktdaten einschließlich E-Mail-Adresse, öffentlicher IP-Adressbereiche und Telefonnummern, der relevante Sektor nach Anlage 1 oder 2, die EU-Mitgliedstaaten mit Leistungserbringung sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden. Änderungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen (§ 33 Absatz 5 BSIG). Die Registrierung von Betreibern kritischer Anlagen erfolgt nach § 8 des KRITIS-Dachgesetzes (§ 33 Absatz 2 BSIG).
Meldepflichten und Fristen gegenüber dem BSI
Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind an die gemeinsame Meldestelle von BSI und Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu melden. § 32 Absatz 1 BSIG sieht eine gestufte Kette vor:
| Stufe | Frist | Inhalt |
|---|---|---|
| Frühe Erstmeldung | unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntniserlangung | Angabe, ob Verdacht auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen oder grenzüberschreitende Auswirkungen besteht |
| Meldung | unverzüglich, spätestens 72 Stunden nach Kenntniserlangung | Bestätigung/Aktualisierung, erste Bewertung inkl. Schweregrad und Auswirkungen, ggf. Kompromittierungsindikatoren |
| Zwischenmeldung | auf Ersuchen des Bundesamtes | relevante Statusaktualisierungen |
| Abschlussmeldung | spätestens einen Monat nach der Meldung nach Nummer 2 | ausführliche Beschreibung, zugrunde liegende Ursache, getroffene und laufende Abhilfemaßnahmen, ggf. grenzüberschreitende Auswirkungen |
Dauert der Vorfall zum Zeitpunkt der Abschlussmeldung noch an, ist zunächst eine Fortschrittsmeldung vorzulegen; die Abschlussmeldung folgt nach abschließender Bearbeitung (§ 32 Absatz 2 BSIG). Betreiber kritischer Anlagen übermitteln zusätzlich Angaben zur Art der betroffenen Anlage und zur kritischen Dienstleistung (§ 32 Absatz 3 BSIG).
Meldungen erfolgen über das BSI-Portal (https://portal.bsi.bund.de); Einrichtungen ohne Registrierung nutzen das Online-Formular der gemeinsamen Meldestelle. Praktisch heißt das: Die 24-Stunden-Uhr läuft auch nachts und am Wochenende — Bereitschaft, Eskalationsweg und Zugangsdaten zum Meldeportal gehören deshalb vorab geklärt.
Aufsicht und Bußgelder
Zuständige Aufsichtsbehörde für die NIS2-Pflichten ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) (§ 59 BSIG). Es ist zugleich nationale Verbindungsstelle sowie zentrale Melde- und Anlaufstelle (§ 40 Absatz 1 BSIG) und verfügt über Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse gegenüber besonders wichtigen Einrichtungen (§ 61 BSIG) und wichtigen Einrichtungen (§ 62 BSIG). Bei wichtigen Einrichtungen wird das BSI tätig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Pflichten nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 oder § 38 Absatz 3 BSIG nicht oder nicht richtig umgesetzt werden.
Die Bußgeldrahmen ergeben sich aus § 65 BSIG:
- Besonders wichtige Einrichtungen: Geldbuße bis zu zehn Millionen Euro (§ 65 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
- Wichtige Einrichtungen: Geldbuße bis zu sieben Millionen Euro (§ 65 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b)
- Weitere Stufen bis zu fünf, zwei beziehungsweise einer Million Euro sowie fünfhunderttausend oder hunderttausend Euro je nach Art des Verstoßes
- Bei einem Gesamtumsatz von mehr als 500 Millionen Euro: bis zu 2 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres bei besonders wichtigen Einrichtungen (§ 65 Absatz 6) und bis zu 1,4 Prozent bei wichtigen Einrichtungen (§ 65 Absatz 7, Absatz 8)
Bußgeldbewehrt sind unter anderem das Nichtergreifen von Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, die fehlende Dokumentation nach § 30 Absatz 1 Satz 3, verspätete oder unvollständige Meldungen nach § 32 sowie eine unterlassene Registrierung nach § 33. Verwaltungsbehörde ist in der Regel das Bundesamt (§ 65 Absatz 10).
Tätigkeitscodes (NACE Rev. 2)
Die Einträge dieses Sektors in den NIS2-Anhängen entsprechen eins zu eins den folgenden NACE-Rev.-2-Tätigkeiten. Die Liste umfasst nur eindeutige Zuordnungen — manche Einträge sind über die Tätigkeit selbst definiert, nicht über einen Tätigkeitscode.
NACE 10 — Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln
WZ 2025-Wirtschaftszweigcodes in diesem Sektor
Die Codes werden automatisch zugeordnet: Die NACE-Rev.-2-Codes des Sektors sind über die offizielle Eurostat-Umsteigetabelle mit den NACE-Rev.-2.1-Klassen und von dort mit den WZ 2025-Codes verknüpft. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig, bleibt der Code außen vor — die Liste ist bewusst eher enger als weiter gefasst.
WZ 10.11.1 — Schlachten von SchweinenWZ 10.11.2 — Schlachten von RindernWZ 10.11.9 — Schlachten von Tieren a. n. g.WZ 10.12.0 — Schlachten von GeflügelWZ 10.13.1 — Verarbeitung von SchweinefleischWZ 10.13.2 — Verarbeitung von RindfleischWZ 10.13.9 — Fleischverarbeitung a. n. g.WZ 10.20.0 — FischverarbeitungWZ 10.31.0 — KartoffelverarbeitungWZ 10.32.0 — Herstellung von Frucht- und GemüsesäftenWZ 10.39.0 — Sonstige Verarbeitung von Obst und GemüseWZ 10.41.0 — Herstellung von Ölen und Fetten, ohne Margarine u. ä. NahrungsfetteWZ 10.42.0 — Herstellung von Margarine u. ä. NahrungsfettenWZ 10.51.0 — Herstellung von MilcherzeugnissenWZ 10.52.0 — Herstellung von SpeiseeisWZ 10.61.0 — Mahl- und SchälmühlenWZ 10.62.0 — Herstellung von Stärke und StärkeerzeugnissenWZ 10.71.0 — Herstellung von Backwaren, ohne DauerbackwarenWZ 10.72.0 — Herstellung von DauerbackwarenWZ 10.73.0 — Herstellung von TeigwarenWZ 10.81.0 — Herstellung von ZuckerWZ 10.82.0 — Herstellung von Süßwaren, ohne DauerbackwarenWZ 10.83.0 — Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-ErsatzWZ 10.84.0 — Herstellung von Würzmitteln und SoßenWZ 10.85.0 — Herstellung von FertiggerichtenWZ 10.86.0 — Herstellung von homogenisierten und diätetischen NahrungsmittelnWZ 10.89.0 — Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g.WZ 10.91.0 — Herstellung von Futtermitteln für NutztiereWZ 10.92.0 — Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere
Steht Ihr WZ-Code auf der Liste? Prüfen Sie, ob NIS2 für Sie gilt
Siehe auch die Sektorseite: Lebensmittel
Häufig gestellte Fragen
Fällt unser Lebensmittelbetrieb auch mit 40 Beschäftigten unter das BSIG?
Nur dann, wenn eine der Schwellen des § 28 Absatz 2 Nummer 3 BSIG erfüllt ist: mindestens 50 Mitarbeiter oder ein Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro. Bei 40 Beschäftigten kommt es also auf die Finanzkennzahlen an. Berechnet wird nach der Empfehlung der Kommission (2003/361/EG), mit Ausnahme von Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs (§ 28 Absatz 4 BSIG). Unabhängig davon kann eine Einstufung als besonders wichtige Einrichtung greifen, wenn das Unternehmen Betreiber einer kritischen Anlage ist (§ 28 Absatz 1 Nummer 1 BSIG).
Sind Lebensmittelunternehmen besonders wichtige oder wichtige Einrichtungen?
Lebensmittelunternehmen sind in Anlage 2 zum BSIG aufgeführt. Einrichtungsarten der Anlage 2 führen nach § 28 Absatz 2 Nummer 3 BSIG bei Erreichen der Schwellen zur Einstufung als wichtige Einrichtung. Als besonders wichtige Einrichtung gelten sie insbesondere dann, wenn sie zugleich Betreiber kritischer Anlagen sind (§ 28 Absatz 1 Nummer 1 BSIG).
Gibt es besondere Cybersicherheitspflichten speziell für die Lebensmittelbranche?
Nein. Das BSIG formuliert für Lebensmittelunternehmen keine eigenen sektorspezifischen Pflichten — es gelten dieselben Anforderungen wie für alle besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen, insbesondere die Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 BSIG, die Meldepflichten nach § 32 BSIG, die Registrierung nach § 33 BSIG und die Geschäftsleitungspflichten nach § 38 BSIG. Besonders wichtige Einrichtungen und ihre Branchenverbände können allerdings branchenspezifische Sicherheitsstandards vorschlagen, deren Eignung das BSI auf Antrag feststellt (§ 30 Absatz 8 BSIG).
Wie schnell muss ein Cyberangriff auf unsere Produktionsanlage gemeldet werden?
Bei einem erheblichen Sicherheitsvorfall gilt eine frühe Erstmeldung unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, eine bestätigende Meldung mit erster Bewertung spätestens innerhalb von 72 Stunden und eine Abschlussmeldung spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung (§ 32 Absatz 1 BSIG). Adressat ist die gemeinsame Meldestelle von BSI und Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe; Meldungen laufen über das BSI-Portal.
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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an eine qualifizierte Fachperson.