NIS2 Finanzmarktinfrastruktur — Deutschland

Der Sektor „Finanzmarktinfrastruktur“ ist im NIS2-Gesetz von Deutschland (BSI-Gesetz) namentlich genannt. Nachfolgend die einschlägige Vorschrift des nationalen Gesetzes im Wortlaut mit amtlicher Quellenangabe.

Was das Gesetz sagt

Finanzmarktinfrastrukturen 3.2.1 Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG 3.2.2 Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert 4 Gesundheit 4.1.1 Erbringer

Fundstelle: BSIG, Anlage 1

Die Vorschrift ist Teil von BSIG, Anlage 1; dies entspricht Anhang I der NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 (Sektoren mit hoher Kritikalität).

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Ist Ihr Unternehmen betroffen?

Der Umfang der Pflichten hängt von Art und Größe der Einrichtung ab — im selben Sektor kann ein Unternehmen eine besonders wichtige Einrichtung, eine wichtige Einrichtung oder nicht erfasst sein. Die kostenlose Anwendbarkeitsprüfung gibt die genaue Antwort.

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Häufige Fragen

Gilt NIS2 für den Sektor „Finanzmarktinfrastruktur“ in Deutschland?

Ja. Das Gesetz von Deutschland (BSIG, BSIG, Anlage 1) nennt diesen Sektor unmittelbar — der Wortlaut der Vorschrift steht auf dieser Seite.

Ist jedes Unternehmen dieses Sektors von NIS2 erfasst?

Nein — die Pflicht hängt von Art und Größe der Einrichtung ab. Die Nennung des Sektors (BSIG, Anlage 1) ist die erste Voraussetzung; die Einstufung (besonders wichtige oder wichtige Einrichtung) ergibt die kostenlose Anwendbarkeitsprüfung.

Welches Gesetz regelt diesen Sektor?

BSI-Gesetz — BSIG, BSIG, Anlage 1. Der Link zur amtlichen Quelle steht auf dieser Seite.

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