NIS2-Meldepflicht in Österreich: Fristen und zuständige Stellen nach dem NISG 2026

Veröffentlicht: · AIPOS OÜ · nis2europe.eu

Wer muss melden – und was gilt als erheblicher Vorfall?

Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) setzt die europäischen NIS2-Vorgaben in Österreich um. Es verpflichtet wesentliche Einrichtungen und wichtige Einrichtungen dazu, erhebliche Cybersicherheitsvorfälle zu melden.

Die Meldepflicht greift bei jedem erheblichen Cybersicherheitsvorfall im Sinne von § 35 NISG 2026. Ein Vorfall gilt demnach als erheblich, wenn er

Bei der Beurteilung sind laut § 35 Abs. 2 unter anderem die Abhängigkeit anderer Sektoren, mögliche Auswirkungen auf öffentliche Ordnung und Gesundheit, der Marktanteil, das betroffene geografische Gebiet sowie die Schwere der Cyberbedrohung zu berücksichtigen. Die Cybersicherheitsbehörde kann mit Verordnung weitere Kriterien festlegen (§ 35 Abs. 3).

Betroffen sind Einrichtungen aus den 18 Sektoren nach § 2 NISG 2026 – von Energie, Verkehr und Gesundheitswesen über digitale Infrastruktur bis hin zu Produktion, Lebensmittelvertrieb und Forschung.

An wen wird gemeldet? CSIRT und Cybersicherheitsbehörde

Nach § 34 Abs. 1 NISG 2026 melden wesentliche und wichtige Einrichtungen einen erheblichen Vorfall unverzüglich dem für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRT – oder, falls kein solches besteht, dem nationalen CSIRT.

Das CSIRT leitet die Meldung anschließend unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter. Die Cybersicherheitsbehörde (Bundesamt für Cybersicherheit) ist gemäß § 4 NISG 2026 die zuständige nationale Behörde und nimmt Meldungen entgegen, analysiert und leitet sie weiter (§ 4 Abs. 1 Z 14).

Meldeweg im Überblick:

SchrittEmpfänger
Erstmeldung durch die Einrichtungzuständiges sektorspezifisches CSIRT bzw. nationales CSIRT (§ 34 Abs. 1)
WeiterleitungCSIRT → Cybersicherheitsbehörde (§ 34 Abs. 1)
Zentrale AnlaufstelleCybersicherheitsbehörde betreibt die Zentrale Anlaufstelle (§ 4 Abs. 1 Z 9, § 5)

Das CSIRT muss der meldenden Einrichtung spätestens 24 Stunden nach Eingang der Frühwarnung eine erste Rückmeldung übermitteln und auf Ersuchen Orientierungshilfen oder operative Beratung leisten (§ 34 Abs. 4).

*Hinweis:* Der genaue elektronische Melde- bzw. Registrierungskanal des zuständigen sektorspezifischen CSIRT geht aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor – dies ist im Einzelfall zu klären. [TÄPSUSTAB PARTNER-JURIST]

Die drei Meldefristen im Detail (§ 34 Abs. 2)

Das NISG 2026 sieht in § 34 Abs. 2 ein gestuftes Meldeverfahren mit klaren Fristen vor:

1. Frühwarnung – innerhalb von 24 Stunden

Unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme des erheblichen Vorfalls, ist eine Frühwarnung zu übermitteln. Darin ist gegebenenfalls anzugeben, ob der Verdacht besteht, dass der Vorfall auf rechtswidrige und schuldhafte Handlungen zurückzuführen ist oder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte (§ 34 Abs. 2 Z 1).

2. Meldung über den Vorfall – innerhalb von 72 Stunden

Unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme, folgt eine Meldung mit einer ersten Bewertung des Vorfalls, einschließlich Schweregrad, Auswirkungen und – soweit verfügbar – der Kompromittierungsindikatoren (§ 34 Abs. 2 Z 2).

3. Abschlussbericht – spätestens einen Monat später

Spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung ist ein Abschlussbericht zu übermitteln (§ 34 Abs. 2 Z 4). Dieser enthält:

Dauert der Vorfall zum Fälligkeitszeitpunkt noch an, ist ein Fortschrittsbericht vorzulegen; der Abschlussbericht ist dann spätestens einen Monat nach Beendigung der Vorfallsbehandlung zu übermitteln (§ 34 Abs. 2 Z 5). Auf Ersuchen des CSIRT oder der Cybersicherheitsbehörde ist zudem ein Zwischenbericht zu liefern (§ 34 Abs. 2 Z 3).

Sonderfall Vertrauensdiensteanbieter: Bei Vorfällen, die die Erbringung ihrer Vertrauensdienste betreffen, unterrichten sie das CSIRT innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme (§ 34 Abs. 2).

Information der Dienstenutzer: Soweit ein erheblicher Vorfall die Diensterbringung beeinträchtigt, hat die Einrichtung die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich zu unterrichten und mögliche Abhilfemaßnahmen mitzuteilen (§ 34 Abs. 3).

Sanktionen bei Verletzung der Meldepflicht

Wer der Meldepflicht nach § 34 Abs. 1 und 2 sowie den damit zusammenhängenden Berichtspflichten nicht entspricht, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 45 NISG 2026.

Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach der Einstufung der Einrichtung:

EinstufungHöchststrafe (je nachdem, welcher Betrag höher ist)
Wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1)bis zu 10 000 000 EUR oder bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes (§ 45 Abs. 2)
Wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2)bis zu 7 000 000 EUR oder bis zu 1,4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes (§ 45 Abs. 3)

Auch die unterlassene Unterrichtung der Dienstenutzer nach § 34 Abs. 3 kann sanktioniert werden (§ 45 Abs. 1 Z 5).

Ab wann gelten die Pflichten – und wie bereiten Sie sich vor?

Die Verpflichtungen des NISG 2026 treten laut § 51 „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten“ in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 23.12.2025 (BGBl. I Nr. 94/2025). Bis dahin gilt das bisherige NISG 2018 (BGBl. I Nr. 111/2018) weiter.

Um im Ernstfall die 24-Stunden-, 72-Stunden- und Ein-Monats-Fristen einzuhalten, empfiehlt sich rechtzeitig:

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Häufig gestellte Fragen

Welche Fristen gelten für die NIS2-Meldung in Österreich?

Nach § 34 Abs. 2 NISG 2026 gilt ein dreistufiges Verfahren: eine Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, eine Meldung über den Vorfall innerhalb von 72 Stunden und ein Abschlussbericht spätestens einen Monat nach der Meldung. Auf Ersuchen sind zusätzlich Zwischenberichte zu liefern.

An welche Stelle muss ich einen Vorfall melden?

Wesentliche und wichtige Einrichtungen melden unverzüglich dem für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRT oder – falls keines besteht – dem nationalen CSIRT (§ 34 Abs. 1). Das CSIRT leitet die Meldung an die Cybersicherheitsbehörde weiter, die nach § 4 die zuständige nationale Behörde ist.

Was gilt als erheblicher Cybersicherheitsvorfall?

Laut § 35 NISG 2026 ist ein Vorfall erheblich, wenn er schwerwiegende Betriebsstörungen oder finanzielle Verluste für die Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann, oder wenn er andere Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.

Welche Strafen drohen bei Verletzung der Meldepflicht?

Nach § 45 NISG 2026 drohen wesentlichen Einrichtungen Geldstrafen bis zu 10 000 000 EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes und wichtigen Einrichtungen bis zu 7 000 000 EUR oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

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Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Den konkreten Fall bestätigt ein Partneranwalt.

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