NIS2 und die Verantwortung der Geschäftsleitung in Österreich: Was das NISG 2026 von der Führung verlangt

Veröffentlicht: · AIPOS OÜ · nis2europe.eu

Cybersicherheit ist Chefsache – nicht nur IT-Sache

Viele Unternehmensleitungen halten Cybersicherheit für ein rein technisches Thema, das die IT-Abteilung schon erledigt. Mit der NIS2-Richtlinie und ihrer österreichischen Umsetzung im Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) ändert sich diese Sichtweise grundlegend.

Die NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 legt in Art. 20 Abs. 1 ausdrücklich fest, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die Leitungsorgane (management bodies) von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen

Damit ist klargestellt: Die Verantwortung liegt bei der Führung des Unternehmens. Cybersicherheit lässt sich nicht mehr vollständig delegieren – die Leitungsebene bleibt in der Pflicht, auch wenn die technische Umsetzung von Fachabteilungen erfolgt.

Wichtiger Hinweis: Nach Art. 20 Abs. 1 letzter Satz bleiben die Haftungsregeln für öffentliche Einrichtungen sowie für Beamte und gewählte oder ernannte Amtsträger nach nationalem Recht davon unberührt.

Betrifft das mein Unternehmen? Wesentliche und wichtige Einrichtungen

Das NISG 2026 erfasst Einrichtungen in insgesamt 18 Sektoren (§ 2), darunter Energie, Verkehr, Bankwesen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung, Produktion sowie Anbieter digitaler Dienste.

Das Gesetz unterscheidet zwei Kategorien (§ 24):

Zu den wesentlichen Einrichtungen zählen etwa – unabhängig von der Unternehmensgröße – qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Namenregister und DNS-Diensteanbieter sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene, ferner große Unternehmen der in Anlage 1 genannten Art (§ 24 Abs. 1).

Als wichtige Einrichtung gelten unter anderem Einrichtungen der in den Anlagen 1 und 2 genannten Art, die ein großes oder mittleres Unternehmen betreiben, sowie Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene (§ 24 Abs. 2).

Ob Ihr Unternehmen betroffen ist und in welche Kategorie es fällt, hängt von Sektor, Art und Größe ab. Für eine erste Einordnung ist eine strukturierte Bestandsaufnahme (Scoping) sinnvoll.

Die konkreten Pflichten der Geschäftsleitung

Aus der NIS2-Governance-Vorgabe (Art. 20 Abs. 1) und den österreichischen Umsetzungsbestimmungen ergeben sich für die Führungsebene mehrere konkrete Aufgaben.

1. Freigabe und Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen

Wesentliche und wichtige Einrichtungen müssen nach § 32 NISG 2026 geeignete und verhältnismäßige Risikomanagementmaßnahmen in technischer, operativer und organisatorischer Hinsicht umsetzen. Diese Maßnahmen beruhen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz und umfassen mindestens (§ 32 Abs. 4):

Die Leitungsorgane müssen diese Maßnahmen im Sinne des Art. 20 Abs. 1 genehmigen und ihre Umsetzung überwachen.

2. Schulungspflicht

Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit gehören ausdrücklich zu den Pflichtinhalten (§ 32 Abs. 4 lit. g). Zudem sieht das NISG 2026 eine Schulungsverpflichtung für Leitungsorgane sowie für Mitarbeiter vor: Wer der Verpflichtung, Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane gemäß § 31 Abs. 2 vorzusehen, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung (§ 45 Abs. 1 Z 1). Gleiches gilt für die Schulung der Mitarbeiter gemäß § 31 Abs. 2 zweiter Satz (§ 45 Abs. 1 Z 2). Die Führung muss also nicht nur Schulungen für die Belegschaft organisieren, sondern selbst an entsprechenden Schulungen teilnehmen.

3. Korrekturpflicht bei Nichteinhaltung

Stellt eine Einrichtung fest, dass sie die Maßnahmen nicht einhält, hat sie nach Art. 21 Abs. 4 der Richtlinie unverzüglich alle erforderlichen, geeigneten und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.

Persönliche Verantwortung und mögliche Sanktionen

Der Kern von Art. 20 Abs. 1 ist die Haftungsdimension: Leitungsorgane können für Verstöße der Einrichtung gegen die Risikomanagement-Pflichten haftbar gemacht werden. Damit wird die Cybersicherheit unmittelbar zur Verantwortung der Führungsebene.

Auf Ebene der Einrichtung sieht § 45 NISG 2026 Verwaltungsstrafbestimmungen vor. Wer beispielsweise

eine Verwaltungsübertretung begeht, wird nach folgendem Rahmen bestraft:

KategorieHöchststrafe
wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1)bis zu 10 000 000 EUR oder bis zu 2 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens – je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 45 Abs. 2)
wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2)bis zu 7 000 000 EUR oder bis zu 1,4 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens – je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 45 Abs. 3)

Für weitere Pflichtverletzungen (etwa verspätete Registrierung, unrichtige Selbstdeklaration oder Behinderung von Kontrollen) sieht § 45 Abs. 4 Geldstrafen von bis zu 50 000 EUR und im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR vor.

Die inhaltliche Ausgestaltung der persönlichen Haftung der Leitungsorgane – über die in Art. 20 Abs. 1 vorgesehene Haftbarkeit hinaus – ergibt sich aus den nationalen Haftungsregeln. Für eine belastbare Einschätzung im Einzelfall gilt: [TÄPSUSTAB PARTNER-JURIST].

Zuständige Behörde ist die Cybersicherheitsbehörde (Bundesamt für Cybersicherheit) (§ 4). Sie übt die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen aus.

Ab wann gilt das NISG 2026 – und was ist jetzt zu tun?

Die Verpflichtungen des NISG 2026 treten nach § 51 nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 23.12.2025 (BGBl. I Nr. 94/2025); daraus errechnet sich der 1.10.2026. Bis dahin gilt das NISG 2018 (BGBl. I Nr. 111/2018) weiter.

Für die Geschäftsleitung bedeutet das: Es bleibt kaum Zeit, um die notwendigen Strukturen aufzubauen. Sinnvolle erste Schritte sind:

Eine erste Orientierung liefert unser kostenloses Scoping- und Gap-Tool, mit dem Sie in wenigen Schritten Ihren Handlungsbedarf einschätzen können.

Häufig gestellte Fragen

Ist Cybersicherheit nach NIS2 Aufgabe der IT oder der Geschäftsleitung?

Nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 sind die Leitungsorgane in der Pflicht: Sie müssen die Risikomanagementmaßnahmen genehmigen, ihre Umsetzung überwachen und können für Verstöße haftbar gemacht werden. Die technische Umsetzung erfolgt in den Fachabteilungen, die Verantwortung bleibt jedoch bei der Führung.

Müssen Geschäftsführer selbst an Cybersicherheitsschulungen teilnehmen?

Ja. Das NISG 2026 verpflichtet dazu, Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane gemäß § 31 Abs. 2 vorzusehen. Kommt die Einrichtung dem nicht nach, liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 1 Z 1 vor. Auch Schulungen für Mitarbeiter sind vorgeschrieben.

Wie hoch können die Geldstrafen für Verstöße ausfallen?

Für wesentliche Einrichtungen bis zu 10 000 000 EUR oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (§ 45 Abs. 2), für wichtige Einrichtungen bis zu 7 000 000 EUR oder bis zu 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes (§ 45 Abs. 3) – jeweils der höhere Betrag. Für weitere Pflichtverletzungen sieht § 45 Abs. 4 bis zu 50 000 EUR (im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR) vor.

Ab wann gelten die neuen Pflichten des NISG 2026?

Nach § 51 treten die Verpflichtungen nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 23.12.2025 (BGBl. I Nr. 94/2025), woraus sich der 1.10.2026 errechnet. Bis dahin gilt das NISG 2018 weiter.

Prüfen Sie Ihre NIS2-Konformität

Kostenlose Gap-Analyse starten

Kostenlosen Scoping-Test starten Kostenlosen Oberflächenscan starten

Der komplette NIS2-Leitfaden — Österreich

Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Den konkreten Fall bestätigt ein Partneranwalt.

Zurück zur Startseite