NIS2 · Österreich

NISG 2026 — Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026)

NIS2 für Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln in Österreich

Rechtslage: Österreich · NISG 2026

Veröffentlicht: · AIPOS OÜ · nis2europe.eu

Kurze Antwort: Ja, der Lebensmittelsektor ist erfasst – aber nicht jeder Betrieb

Ja, der Lebensmittelsektor fällt grundsätzlich in den Anwendungsbereich des österreichischen NIS2-Umsetzungsgesetzes. Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025) nennt in § 2 ausdrücklich den Sektor „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ als einen der 18 Sektoren; die konkrete Art der erfassten Einrichtungen ergibt sich aus Anlage 2 Nr. 4. Erfasst sind dort aber nicht alle Lebensmittelbetriebe, sondern nur Lebensmittelunternehmen, die im Großhandel und in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind – und zusätzlich muss die Unternehmensgröße nach § 24 erreicht werden.

Was Sie zuerst tun sollten: Prüfen Sie in zwei Schritten, (1) ob Ihre Tätigkeit unter den Wortlaut der Anlage 2 Nr. 4 NISG 2026 fällt und (2) ob Ihr Unternehmen ein mittleres oder großes Unternehmen im Sinne des § 25 betreibt. Erst danach lohnt sich der Aufbau von Risikomanagement und Meldeprozessen.

Zeitpunkt: Die Verpflichtungen des NISG 2026 treten „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten“ in Kraft (§ 51). Die Kundmachung erfolgte am 23. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 94/2025); rechnerisch ergibt das den 1. Oktober 2026. Bis dahin gilt das NISG 2018 (BGBl. I Nr. 111/2018) weiter.

So benennt das NISG 2026 den Lebensmittelsektor

In § 2 NISG 2026 wird der Sektor unter Nummer 15 als „Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln“ geführt. Die maßgebliche Beschreibung der erfassten Einrichtungen steht in Anlage 2 Nr. 4 („Sonstige kritische Sektoren“) und lautet wörtlich:

> „Lebensmittelunternehmen im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, die im Großhandel und in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind.“

Drei Punkte sind für die Praxis entscheidend:

Wesentliche oder wichtige Einrichtung – und ab welcher Größe?

Die Einstufung regelt § 24 NISG 2026. Für Betriebe des Lebensmittelsektors gilt:

EinstufungGrundlageBedeutung für den Lebensmittelsektor
wichtige Einrichtung§ 24 Abs. 2 Z 1Einrichtungen der in den Anlagen 1 und 2 genannten Art, die ein großes oder mittleres Unternehmen betreiben – das ist der Regelfall für erfasste Lebensmittelunternehmen.
wesentliche Einrichtung§ 24 Abs. 1 Z 3Gilt für Einrichtungen der in Anlage 1 genannten Art, die ein großes Unternehmen betreiben – der Lebensmittelsektor steht jedoch in Anlage 2.
wesentliche Einrichtung (Sonderfälle)§ 24 Abs. 1 Z 1 lit. e und fEinrichtungen, die von der Cybersicherheitsbehörde als wesentliche Einrichtung eingestuft wurden (§ 26 Abs. 1 und 2), oder die als kritische Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelt wurden.

Die Cybersicherheitsbehörde kann eine Einrichtung außerdem als wichtige Einrichtung einstufen (§ 24 Abs. 2 Z 3 lit. c iVm § 26 Abs. 1), wenn sie nicht ohnehin wesentliche Einrichtung ist.

Ob ein „mittleres“ oder „großes“ Unternehmen vorliegt, richtet sich nach § 25 (§ 25 Abs. 2 für große, § 25 Abs. 3 für mittlere Unternehmen). Die genauen Schwellenwerte für die Ermittlung der Unternehmensgröße bitte bestätigen: Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle). Wer unterhalb dieser Größe liegt und auch nicht behördlich eingestuft wurde, fällt nicht automatisch unter die Pflichten des NISG 2026.

Kernpflichten: Risikomanagement, Leitungsorgane, Registrierung

Wichtig für Lebensmittelbetriebe: Das NISG 2026 stellt für den Lebensmittelsektor keine eigenen, sektorspezifischen Sicherheitsanforderungen auf. Es gelten dieselben Pflichten wie für alle wesentlichen und wichtigen Einrichtungen.

Risikomanagementmaßnahmen (§ 32). Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen in technischer, operativer und organisatorischer Hinsicht umzusetzen (§ 32 Abs. 1). Maßstab sind der Stand der Technik, einschlägige Normen, bewährte Verfahren und die Kosten der Umsetzung (§ 32 Abs. 2); bei der Verhältnismäßigkeit zählen Risikoexposition, Größe der Einrichtung sowie Wahrscheinlichkeit und Schwere von Vorfällen (§ 32 Abs. 3). Der Maßnahmenkatalog nach § 32 Abs. 4 umfasst zumindest:

Die Cybersicherheitsbehörde kann nähere Anforderungen an diese Maßnahmen per Verordnung festlegen (§ 32 Abs. 5).

Verantwortung der Leitung. Nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 billigen die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen die Risikomanagementmaßnahmen, überwachen deren Umsetzung und können für Verstöße haftbar gemacht werden. Das NISG 2026 verlangt zudem, Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane und für Mitarbeiter vorzusehen (§ 31 Abs. 2; sanktioniert über § 45 Abs. 1 Z 1 und 2).

Registrierung und Nachweise. Erfasste Einrichtungen haben sich bei der Cybersicherheitsbehörde fristgerecht zu registrieren (§ 29 Abs. 3) und Änderungen bekanntzugeben (§ 29 Abs. 4); hinzu kommt die Selbstdeklaration nach § 33 Abs. 1. Die verfahrenstechnischen Details des Registrierungswegs bitte bestätigen: Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).

Meldepflichten und Fristen bei Cybersicherheitsvorfällen

Ein Cybersicherheitsvorfall gilt als erheblich, wenn er schwerwiegende Betriebsstörungen der erbrachten Dienste oder schwerwiegende finanzielle Verluste verursacht hat oder verursachen kann, oder wenn er andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann (§ 35 Abs. 1). Kriterien der Beurteilung nennt § 35 Abs. 2, unter anderem Abhängigkeiten anderer Sektoren, Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit, Marktanteil und betroffenes geografisches Gebiet.

Gemeldet wird an das zuständige sektorspezifische CSIRT, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT; das CSIRT leitet die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter (§ 34 Abs. 1). Die Fristen nach § 34 Abs. 2:

Beeinträchtigt der Vorfall die Erbringung Ihrer Dienste, sind zusätzlich die Empfänger der Dienste unverzüglich zu unterrichten (§ 34 Abs. 3). Umgekehrt erhält die meldende Einrichtung vom CSIRT spätestens 24 Stunden nach Eingang der Frühwarnung eine Antwort mit erster Rückmeldung und – auf Ersuchen – Orientierungshilfen oder operativer Beratung (§ 34 Abs. 4). Auch freiwillige Meldungen von Vorfällen, Bedrohungen und Beinahe-Vorfällen sind möglich (§ 37). Den genauen elektronischen Meldekanal des zuständigen sektorspezifischen CSIRT bitte bestätigen: Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).

Geldstrafen: Was Verstöße kosten können

Die Verwaltungsstrafbestimmungen stehen in § 45 NISG 2026. Erfasst sind unter anderem fehlende Schulungen nach § 31 Abs. 2, die Nichtumsetzung der Risikomanagementmaßnahmen nach § 32, die Verletzung der Meldepflicht nach § 34 Abs. 1 und 2 samt zugehörigen Berichtspflichten sowie die unterbliebene Unterrichtung der Diensteempfänger nach § 34 Abs. 3 (§ 45 Abs. 1).

EinstufungStrafrahmen
wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1)bis zu 10 000 000 EUR oder bis zu 2 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens – je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 45 Abs. 2)
wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2)bis zu 7 000 000 EUR oder bis zu 1,4 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens – je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 45 Abs. 3)

Für eine zweite Gruppe von Verstößen – etwa die nicht fristgerechte Registrierung nach § 29 Abs. 3, unterlassene Änderungsmeldungen nach § 29 Abs. 4, die nicht fristgerechte Selbstdeklaration nach § 33 Abs. 1 oder die Behinderung von Kontrollen nach § 38 Abs. 1 – sieht § 45 Abs. 4 Geldstrafen bis zu 50 000 EUR und im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR vor.

Zuständig für Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen ist die Cybersicherheitsbehörde (§ 4 Abs. 1 Z 13 iVm §§ 38 und 39).

Tätigkeitscodes (NACE Rev. 2)

Die Einträge dieses Sektors in den NIS2-Anhängen entsprechen eins zu eins den folgenden NACE-Rev.-2-Tätigkeiten. Die Liste umfasst nur eindeutige Zuordnungen — manche Einträge sind über die Tätigkeit selbst definiert, nicht über einen Tätigkeitscode.

NACE 10Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

ÖNACE 2025-Wirtschaftszweigcodes in diesem Sektor

Die Codes werden automatisch zugeordnet: Die NACE-Rev.-2-Codes des Sektors sind über die offizielle Eurostat-Umsteigetabelle mit den NACE-Rev.-2.1-Klassen und von dort mit den ÖNACE 2025-Codes verknüpft. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig, bleibt der Code außen vor — die Liste ist bewusst eher enger als weiter gefasst.

ÖNACE 10.11-0Schlachten, ohne Schlachten von GeflügelÖNACE 10.12-0Schlachten von GeflügelÖNACE 10.13-0FleischverarbeitungÖNACE 10.20-0FischverarbeitungÖNACE 10.31-0KartoffelverarbeitungÖNACE 10.32-0Herstellung von Frucht- und GemüsesäftenÖNACE 10.39-0Sonstige Verarbeitung von Obst und GemüseÖNACE 10.41-0Herstellung von Ölen und Fetten, ohne Margarine u. ä. NahrungsfetteÖNACE 10.42-0Herstellung von Margarine u. ä. NahrungsfettenÖNACE 10.51-0Herstellung von MilcherzeugnissenÖNACE 10.52-0Herstellung von SpeiseeisÖNACE 10.61-0Mahl- und SchälmühlenÖNACE 10.62-0Herstellung von Stärke und StärkeerzeugnissenÖNACE 10.71-1Herstellung von Schwarz- und WeißbackwarenÖNACE 10.71-2Herstellung von Zuckerbäcker- und KonditorwarenÖNACE 10.72-0Herstellung von DauerbackwarenÖNACE 10.73-0Herstellung von TeigwarenÖNACE 10.81-0Herstellung von ZuckerÖNACE 10.82-0Herstellung von Süßwaren, ohne DauerbackwarenÖNACE 10.83-0Verarbeitung von Kaffee und Tee, Herstellung von Kaffee-ErsatzÖNACE 10.84-0Herstellung von Würzmitteln und SoßenÖNACE 10.85-0Herstellung von FertiggerichtenÖNACE 10.86-0Herstellung von homogenisierten und diätetischen NahrungsmittelnÖNACE 10.89-0Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a.n.g.ÖNACE 10.91-0Herstellung von Futtermitteln für NutztiereÖNACE 10.92-0Herstellung von Futtermitteln für sonstige Tiere

Steht Ihr ÖNACE-Code auf der Liste? Prüfen Sie, ob NIS2 für Sie gilt

Siehe auch die Sektorseite: Lebensmittel

Häufig gestellte Fragen

Fällt jede Bäckerei oder jeder Lebensmittelhändler unter das NISG 2026?

Nein. Anlage 2 Nr. 4 NISG 2026 erfasst Lebensmittelunternehmen im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, „die im Großhandel und in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind“. Zusätzlich muss nach § 24 Abs. 2 Z 1 ein mittleres oder großes Unternehmen im Sinne des § 25 betrieben werden – oder eine Einstufung durch die Cybersicherheitsbehörde nach § 26 vorliegen.

Sind Lebensmittelbetriebe wesentliche oder wichtige Einrichtungen?

Der Sektor steht in Anlage 2 des NISG 2026. Erfasste Betriebe mit mittlerer oder großer Unternehmensgröße gelten daher in der Regel als wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2 Z 1). Als wesentliche Einrichtung kommen sie nur in Sonderfällen in Betracht, etwa bei Einstufung durch die Cybersicherheitsbehörde (§ 24 Abs. 1 Z 1 lit. e) oder bei Ermittlung als kritische Einrichtung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 (§ 24 Abs. 1 Z 1 lit. f).

Gibt es besondere Sicherheitsanforderungen speziell für die Lebensmittelbranche?

Nein. Das NISG 2026 stellt für alle wesentlichen und wichtigen Einrichtungen dieselben Anforderungen auf, insbesondere die Risikomanagementmaßnahmen nach § 32 Abs. 4. Die Cybersicherheitsbehörde kann jedoch per Verordnung nähere Anforderungen festlegen und dabei sektorspezifische Besonderheiten berücksichtigen (§ 32 Abs. 5).

Ab wann gelten die Pflichten?

Nach § 51 treten die Verpflichtungen „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten“ in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 23. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 94/2025); daraus ergibt sich rechnerisch der 1. Oktober 2026. Bis dahin gilt das NISG 2018 (BGBl. I Nr. 111/2018).

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an eine qualifizierte Fachperson.

Der Inhalt basiert auf der Fassung von NISG 2026 mit Stand 2026-10-01 (Prüfsumme 46a2bf86fade).

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