NIS2 · Österreich

NISG 2026 — Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026)

NIS2 für Verkehrsunternehmen in Österreich: Was das NISG 2026 verlangt

Rechtslage: Österreich · NISG 2026

Veröffentlicht: · AIPOS OÜ · nis2europe.eu

Ist der Verkehrssektor in Österreich vom NISG 2026 erfasst?

Ja. Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025) nennt in § 2 ausdrücklich den Sektor „2. Verkehr" als einen der 18 erfassten Sektoren; die zugehörigen Teilsektoren sind in Anlage 1 des Gesetzes aufgezählt — Luftverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt und Straßenverkehr. Ob Ihr Unternehmen tatsächlich verpflichtet ist, entscheidet sich in zwei Schritten: Erstens, ob Ihre Tätigkeit einer der in Anlage 1 genannten „Arten von Einrichtungen" entspricht, und zweitens, ob Sie die Größenkriterien des § 24 in Verbindung mit § 25 NISG 2026 erfüllen.

Der erste Schritt für Ihr Unternehmen: Prüfen Sie anhand von Anlage 1 Nr. 2, ob Ihre konkrete Tätigkeit dort beschrieben ist, und ordnen Sie anschließend Ihre Unternehmensgröße zu. Eine kostenlose Anwendbarkeitsprüfung neben diesem Artikel führt Sie strukturiert durch beide Schritte.

Zum Zeitpunkt: Nach § 51 NISG 2026 treten die Verpflichtungen „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten" in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 23. Dezember 2025; daraus errechnet sich der 1. Oktober 2026. Bis dahin gilt das NISG 2018 (BGBl. I Nr. 111/2018) weiter.

So benennt das NISG 2026 den Sektor Verkehr (Anlage 1 Nr. 2)

Anlage 1 des NISG 2026 beschreibt die erfassten Verkehrsunternehmen wörtlich wie folgt (Auszug):

a) Luftverkehr

b) Schienenverkehr

c) Schifffahrt

d) Straßenverkehr

Maßgeblich ist immer der Wortlaut der Anlage, nicht die Selbstbeschreibung des Unternehmens.

Wesentliche oder wichtige Einrichtung: Einstufung nach § 24

Das NISG 2026 unterscheidet in § 24 zwei statutarische Klassen:

Die Ermittlung der Unternehmensgröße richtet sich nach § 25 NISG 2026 (§ 25 Abs. 2 für große, § 25 Abs. 3 für mittlere Unternehmen). Die konkreten Zahlenwerte dieser Definitionen sind hier nicht wiedergegeben — bitte bestätigen: Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).

Wichtig für den Verkehrssektor: Das Gesetz sieht für Luftverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt oder Verkehrssteuerung keine eigenen, abweichenden Pflichtenkataloge vor. Die Pflichten der §§ 32 und 34 gelten für wesentliche und wichtige Einrichtungen gleichermaßen; der Unterschied liegt vor allem in der Aufsicht und in der Strafhöhe.

Kernpflichten: Risikomanagement, Leitungsorgane, Registrierung

Risikomanagementmaßnahmen (§ 32). Wesentliche und wichtige Einrichtungen müssen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen umsetzen. Sie beruhen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz und umfassen nach § 32 Abs. 4 zumindest:

Die Verhältnismäßigkeit bemisst sich nach Risikoexposition, Größe der Einrichtung sowie Wahrscheinlichkeit und Schwere von Vorfällen (§ 32 Abs. 3). Die Cybersicherheitsbehörde kann nähere Anforderungen per Verordnung festlegen und dabei sektorspezifische Besonderheiten berücksichtigen (§ 32 Abs. 5). Inhaltlich entsprechen diese Punkte dem Katalog des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555.

Verantwortung der Leitungsorgane. Nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 billigen die Leitungsorgane die Risikomanagementmaßnahmen, überwachen deren Umsetzung und können für Verstöße haftbar gemacht werden. Das NISG 2026 sanktioniert es ausdrücklich, wenn Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane sowie für Mitarbeiter nach § 31 Abs. 2 nicht vorgesehen werden (§ 45 Abs. 1 Z 1 und 2).

Registrierung und Nachweise. § 45 Abs. 4 sanktioniert unter anderem die nicht fristgerechte Registrierung bei der Cybersicherheitsbehörde gemäß § 29 Abs. 3, die unterbliebene Bekanntgabe von Änderungen nach § 29 Abs. 4 sowie Verstöße gegen die Selbstdeklaration nach § 33 Abs. 1 und die Übermittlung eines Prüfberichts nach § 33 Abs. 3. Die konkreten Registrierungsfristen und der elektronische Kanal sind bei der Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle) zu bestätigen.

Meldepflichten und Fristen bei Cybersicherheitsvorfällen

Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall (§ 35) unverzüglich dem für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRT zu melden, in Ermangelung eines solchen dem nationalen CSIRT. Das CSIRT leitet die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter (§ 34 Abs. 1).

Die Stufen nach § 34 Abs. 2:

SchrittFrist
Frühwarnungunverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme
Meldung mit erster Bewertungunverzüglich, jedenfalls innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme
Zwischenberichtauf Ersuchen des CSIRT oder der Cybersicherheitsbehörde
Abschlussberichtspätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung

Dauert der Vorfall bei Fälligkeit des Abschlussberichts noch an, ist ein Fortschrittsbericht zu übermitteln; der Abschlussbericht folgt dann spätestens einen Monat nach Beendigung der Vorfallsbehandlung (§ 34 Abs. 2 Z 5). Beeinträchtigt der Vorfall die Erbringung Ihres Dienstes, sind zusätzlich die Empfänger der Dienste unverzüglich zu unterrichten (§ 34 Abs. 3). Das CSIRT antwortet spätestens 24 Stunden nach Eingang der Frühwarnung (§ 34 Abs. 4).

Erheblich ist ein Vorfall nach § 35 Abs. 1, wenn er schwerwiegende Betriebsstörungen oder schwerwiegende finanzielle Verluste verursacht hat oder verursachen kann oder andere Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt. Kriterien sind unter anderem die Abhängigkeit anderer Sektoren von Ihrem Dienst, Auswirkungen auf öffentliche Ordnung und Sicherheit, Marktanteil und das betroffene geografische Gebiet (§ 35 Abs. 2). Freiwillige Meldungen von Vorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahe-Vorfällen sind nach § 37 möglich.

Geldstrafen nach § 45 NISG 2026

Verstöße gegen Schulungspflichten (§ 31 Abs. 2), Risikomanagementmaßnahmen (§ 32), Melde- und Berichtspflichten (§ 34 Abs. 1 und 2), die Unterrichtung der Diensteempfänger (§ 34 Abs. 3) oder angeordnete Durchsetzungsmaßnahmen (§ 39 Abs. 2) sind Verwaltungsübertretungen (§ 45 Abs. 1):

Für formale Verstöße — etwa nicht fristgerechte Registrierung nach § 29 Abs. 3, fehlende Selbstdeklaration nach § 33 Abs. 1 oder Behinderung einer Kontrolle nach § 38 Abs. 1 — sieht § 45 Abs. 4 Geldstrafen bis zu 50 000 EUR und im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR vor.

Zuständig für Aufsicht und Durchsetzung gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen ist die Cybersicherheitsbehörde (§ 4 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit den §§ 38 und 39).

Tätigkeitscodes (NACE Rev. 2)

Die Einträge dieses Sektors in den NIS2-Anhängen entsprechen eins zu eins den folgenden NACE-Rev.-2-Tätigkeiten. Die Liste umfasst nur eindeutige Zuordnungen — manche Einträge sind über die Tätigkeit selbst definiert, nicht über einen Tätigkeitscode.

NACE 51LuftfahrtNACE 52.23Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die LuftfahrtNACE 49.1Personenbeförderung im EisenbahnfernverkehrNACE 49.2Güterbeförderung im EisenbahnverkehrNACE 52.21Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den LandverkehrNACE 50SchifffahrtNACE 52.22Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Schifffahrt

ÖNACE 2025-Wirtschaftszweigcodes in diesem Sektor

Die Codes werden automatisch zugeordnet: Die NACE-Rev.-2-Codes des Sektors sind über die offizielle Eurostat-Umsteigetabelle mit den NACE-Rev.-2.1-Klassen und von dort mit den ÖNACE 2025-Codes verknüpft. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig, bleibt der Code außen vor — die Liste ist bewusst eher enger als weiter gefasst.

ÖNACE 49.11-0Personenbeförderung im EisenbahnverkehrÖNACE 49.20-0Güterbeförderung im SchienenverkehrÖNACE 50.10-0Personenbeförderung in der Hochsee- und KüstenschifffahrtÖNACE 50.20-0Güterbeförderung in der Hochsee- und KüstenschifffahrtÖNACE 50.30-0Personenbeförderung in der BinnenschifffahrtÖNACE 50.40-0Güterbeförderung in der BinnenschifffahrtÖNACE 51.10-0Personenbeförderung in der LuftfahrtÖNACE 51.21-0Güterbeförderung in der LuftfahrtÖNACE 51.22-0RaumtransportÖNACE 52.21-1Parkhäuser und ParkgaragenÖNACE 52.21-2MautstraßenÖNACE 52.21-3Betrieb von EisenbahninfrastrukturÖNACE 52.21-9Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Landverkehr a.n.g.ÖNACE 52.22-0Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die SchifffahrtÖNACE 52.23-0Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt

Steht Ihr ÖNACE-Code auf der Liste? Prüfen Sie, ob NIS2 für Sie gilt

Siehe auch die Sektorseite: Verkehr

Häufig gestellte Fragen

Ab wann gelten die Pflichten des NISG 2026?

Nach § 51 NISG 2026 treten die Verpflichtungen „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten" in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 23. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 94/2025), woraus sich der 1. Oktober 2026 errechnet. Bis dahin bleibt das NISG 2018 (BGBl. I Nr. 111/2018) anwendbar.

Gelten für Luftverkehr, Bahn und Schifffahrt eigene Sonderpflichten?

Nein. Die §§ 32 und 34 NISG 2026 gelten für alle wesentlichen und wichtigen Einrichtungen gleich. Sektorbezogen sind lediglich die Zuständigkeit des sektorspezifischen CSIRT für Meldungen (§ 34 Abs. 1) sowie die Möglichkeit der Cybersicherheitsbehörde, in Verordnungen sektorspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 5, § 35 Abs. 3).

Wohin ist ein erheblicher Cybersicherheitsvorfall zu melden?

An das für die Einrichtung zuständige sektorspezifische CSIRT, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT; dieses leitet die Meldung an die Cybersicherheitsbehörde weiter (§ 34 Abs. 1). Die Frühwarnung ist innerhalb von 24 Stunden, die Meldung innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme zu übermitteln. Den genauen elektronischen Meldekanal bestätigt die Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).

Wie erkenne ich, ob mein Unternehmen wesentliche oder wichtige Einrichtung ist?

Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Tätigkeit einer in Anlage 1 Nr. 2 genannten Art von Einrichtung entspricht, und ermitteln Sie dann die Unternehmensgröße nach § 25 NISG 2026. Große Unternehmen der Anlage 1 gelten als wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1 Z 3), mittlere Unternehmen als wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2 Z 1). Eine kostenlose Selbsteinschätzung neben diesem Artikel führt Sie durch beide Schritte.

Prüfen Sie Ihre NIS2-Konformität

Kostenlose Anwendbarkeitsprüfung starten

Kostenlose Selbstbewertung starten Kostenlose externe Sicherheitsprüfung starten

Der komplette NIS2-Leitfaden — Österreich

Kostenloses Musterpaket ansehen

Dieser Artikel ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an eine qualifizierte Fachperson.

Der Inhalt basiert auf der Fassung von NISG 2026 mit Stand 2026-10-01 (Prüfsumme 6f1524a37d9d).

Zurück zur Startseite