NIS2-Registrierungspflicht in Österreich: Wer sich wann und wo melden muss
Worum geht es bei der Registrierungspflicht nach dem NISG 2026?
Mit dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) setzt Österreich die europäische NIS2-Richtlinie um. Das Gesetz wurde am 23.12.2025 kundgemacht (BGBl. I Nr. 94/2025).
Ein zentraler erster Schritt für betroffene Unternehmen ist die Registrierung bei der zuständigen Behörde. Erst wenn eine Einrichtung erfasst und registriert ist, kann die Aufsicht überhaupt greifen – deshalb ist die Registrierungspflicht die praktische Eintrittskarte in das NIS2-Regime.
Das NISG 2026 unterscheidet dabei zwei Kategorien von Einrichtungen:
- wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1)
- wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2)
Beide Kategorien unterliegen Pflichten – der Unterschied liegt vor allem im Umfang der Aufsicht und in der Höhe möglicher Sanktionen.
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Wer muss sich registrieren?
Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, hängt von Sektor und Unternehmensgröße ab. Das NISG 2026 erfasst in § 2 insgesamt 18 Sektoren, darunter:
- Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen
- Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser
- Digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten (B2B)
- Öffentliche Verwaltung, Weltraum, Post- und Kurierdienste
- Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel
- Verarbeitendes Gewerbe, Anbieter digitaler Dienste, Forschung
Die genauen Teilsektoren ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 des Gesetzes.
Als wesentliche Einrichtung gelten unter anderem (§ 24 Abs. 1):
- unabhängig von der Größe: qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Namenregister, DNS-Diensteanbieter, Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene sowie kritische Einrichtungen nach der Richtlinie (EU) 2022/2557
- Einrichtungen der in Anlage 1 genannten Art, die ein großes Unternehmen (§ 25 Abs. 2) betreiben
Als wichtige Einrichtung gelten unter anderem (§ 24 Abs. 2):
- Einrichtungen der in Anlagen 1 und 2 genannten Art, die ein großes oder mittleres Unternehmen betreiben
- Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene
- unabhängig von der Größe: Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze/-dienste und Vertrauensdiensteanbieter
Einige Bereiche sind ausdrücklich ausgenommen (§ 24 Abs. 6), etwa Einrichtungen der nationalen Sicherheit, das Universitäts-, Hochschul- und Schulwesen sowie die Gerichtsbarkeit.
Bei welcher Behörde und über welchen Kanal wird registriert?
Zuständige nationale Behörde ist die Cybersicherheitsbehörde (angesiedelt im Bundesamt für Cybersicherheit, § 3a, § 4 NISG 2026). Sie nimmt unter anderem die Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen wahr (§ 4 Abs. 1 Z 13).
Die Registrierung erfolgt nach § 29 Abs. 3 gegenüber der Cybersicherheitsbehörde. Werden nach der Registrierung Änderungen relevant, sind diese der Behörde gemäß § 29 Abs. 4 im dort vorgegebenen Zeitraum bekanntzugeben.
Daneben bestehen weitere Strukturen im NISG 2026:
- die Zentrale Anlaufstelle (§ 5)
- sektorspezifische CSIRTs und das nationale CSIRT (§ 34) – zuständig etwa für Vorfallsmeldungen
- das Nationale Koordinierungszentrum für Cybersicherheit (§ 6)
Welche Angaben genau übermittelt werden müssen und über welchen konkreten elektronischen Kanal: [TÄPSUSTAB PARTNER-JURIST]. Der genaue elektronische Melde- bzw. Registrierungskanal geht aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor.
Bis wann muss registriert werden?
Das NISG 2026 knüpft die Registrierungspflicht an die fristgerechte Registrierung gemäß § 29 Abs. 3. Die konkrete Frist innerhalb dieser Bestimmung ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut zu § 29 – der exakte Fristbeginn und die Fristdauer sind hier [TÄPSUSTAB PARTNER-JURIST].
Was jedoch feststeht: Die Pflichten des NISG 2026 treten laut § 51 „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten“ in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das bisherige NISG (BGBl. I Nr. 111/2018) anwendbar.
Die Kundmachung erfolgte am 23.12.2025. Unternehmen sollten diese neunmonatige Übergangsfrist nutzen, um ihre Betroffenheit zu klären und die Registrierung vorzubereiten.
Empfehlung: Warten Sie nicht bis zum Inkrafttreten. Die Größen- und Sektorprüfung sowie eine erste Gap-Analyse lassen sich schon jetzt durchführen.
Was passiert bei fehlender oder falscher Registrierung?
Das NISG 2026 verknüpft die Registrierungspflicht ausdrücklich mit Verwaltungsstrafen. Nach § 45 Abs. 4 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich unter anderem:
- nicht fristgerecht gemäß § 29 Abs. 3 registriert oder im Zuge der Registrierung wissentlich falsche oder unvollständige Angaben übermittelt (§ 45 Abs. 4 Z 1)
- Änderungen gemäß § 29 Abs. 4 nicht im vorgegebenen Zeitraum bekannt gibt (§ 45 Abs. 4 Z 2)
Diese Verstöße können mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 EUR und im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR geahndet werden (§ 45 Abs. 4).
Zur Einordnung: Für schwerwiegendere Pflichtverletzungen (z. B. fehlende Risikomanagementmaßnahmen oder unterlassene Vorfallsmeldung) sieht das Gesetz deutlich höhere Rahmen vor:
| Kategorie | Maximale Geldstrafe |
|---|---|
| wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1) | bis zu 10 000 000 EUR oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes |
| wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2) | bis zu 7 000 000 EUR oder bis zu 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes |
Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag (§ 45 Abs. 2 und 3).
Häufig gestellte Fragen
Wer muss sich nach dem NISG 2026 registrieren?
Registrierungspflichtig sind wesentliche Einrichtungen (§ 24 Abs. 1) und wichtige Einrichtungen (§ 24 Abs. 2). Ob Ihr Unternehmen betroffen ist, hängt von der Zugehörigkeit zu einem der 18 Sektoren nach § 2 (mit den Teilsektoren der Anlagen 1 und 2) und von der Unternehmensgröße ab. Bestimmte Einrichtungen, etwa Vertrauensdiensteanbieter, sind unabhängig von der Größe erfasst.
Bei welcher Behörde erfolgt die Registrierung?
Zuständig ist die Cybersicherheitsbehörde (§ 4 NISG 2026). Die Registrierung erfolgt gemäß § 29 Abs. 3 gegenüber dieser Behörde. Der genaue elektronische Registrierungskanal geht aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor und ist noch zu klären.
Ab wann gelten die Pflichten des NISG 2026?
Nach § 51 treten die Pflichten „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten“ in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 23.12.2025 (BGBl. I Nr. 94/2025). Bis dahin gilt das bisherige NISG (BGBl. I Nr. 111/2018).
Welche Strafen drohen bei fehlender Registrierung?
Wer sich nicht fristgerecht nach § 29 Abs. 3 registriert oder falsche bzw. unvollständige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs. 4. Diese kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 EUR und im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR geahndet werden.
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Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Den konkreten Fall bestätigt ein Partneranwalt.