NIS2-Strafen und Sanktionen in Österreich: Was das NISG 2026 für Ihr Unternehmen bedeutet
Warum die Sanktionen des NISG 2026 jetzt Chefsache sind
Mit dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) setzt Österreich die europäische NIS2-Richtlinie um. Das Gesetz wurde am 23.12.2025 kundgemacht (BGBl. I Nr. 94/2025). Die Verpflichtungen treten laut § 51 „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten" in Kraft.
Für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer ist vor allem eines relevant: Verstöße gegen Cybersicherheitspflichten sind keine Bagatelle mehr, sondern können empfindliche Verwaltungsstrafen nach sich ziehen. Die zentrale Sanktionsnorm ist § 45 NISG 2026.
Das Gesetz erfasst 18 Sektoren – von Energie, Verkehr und Bankwesen über Gesundheitswesen und digitale Infrastruktur bis hin zu verarbeitendem Gewerbe und Forschung (§ 2). Ob und wie hoch eine Strafe ausfällt, hängt maßgeblich davon ab, ob Ihr Unternehmen als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung eingestuft ist.
Bußgeldhöhen für wesentliche und wichtige Einrichtungen
Das NISG 2026 unterscheidet klar zwischen den beiden Kategorien. Die Höchstbeträge nach § 45 sind:
| Einstufung | Maximale Geldstrafe | Alternativ (umsatzabhängig) |
|---|---|---|
| Wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1) | bis zu 10 000 000 EUR | bis zu 2 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes |
| Wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2) | bis zu 7 000 000 EUR | bis zu 1,4 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes |
Entscheidend ist die Formulierung des Gesetzes: Es gilt jeweils „je nachdem, welcher Betrag höher ist" (§ 45 Abs. 2 und Abs. 3). Bei umsatzstarken Unternehmen kann daher der prozentuale Anteil den fixen Höchstbetrag deutlich übersteigen. Der Umsatzbezug bezieht sich auf das Unternehmen, dem die jeweilige Einrichtung angehört.
Diese Höchststrafen betreffen Verstöße nach § 45 Abs. 1, darunter:
- fehlende Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane bzw. Mitarbeiter (§ 31 Abs. 2)
- Nichtumsetzung von Risikomanagementmaßnahmen (§ 32)
- Verstöße gegen die Meldepflichten bei erheblichen Cybersicherheitsvorfällen (§ 34 Abs. 1 und 2)
- unterlassene Unterrichtung der Empfänger der Dienste (§ 34 Abs. 3)
- Missachtung angeordneter Durchsetzungsmaßnahmen (§ 39 Abs. 2)
Niedrigere Strafrahmen für formale Pflichtverstöße
Nicht jeder Verstoß fällt unter die Millionenbeträge. § 45 Abs. 4 sieht für eine Reihe eher formaler oder verfahrensbezogener Pflichtverletzungen einen deutlich niedrigeren Strafrahmen vor:
- bis zu 50 000 EUR und
- im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR
Darunter fallen unter anderem:
- nicht fristgerechte Registrierung bei der Cybersicherheitsbehörde oder wissentlich falsche Angaben (§ 29 Abs. 3)
- unterlassene Meldung von Änderungen (§ 29 Abs. 4)
- Verstöße gegen Pflichten zur Datenbankführung und zu Domänennamen-Registrierungsdaten (§ 30)
- Verstöße gegen die Selbstdeklaration oder Übermittlung von Prüfberichten (§ 33)
- Be- oder Verhinderung von Kontrollen, Sicherheitsscans oder Ad-hoc-Prüfungen (§ 38 Abs. 1)
Die Zuständigkeit für Aufsicht und Durchsetzung gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen liegt bei der Cybersicherheitsbehörde (§ 4 Abs. 1 Z 13).
Verantwortung der Geschäftsleitung
Ein zentrales Element von NIS2 ist die persönliche Dimension der Verantwortung. Die zugrunde liegende NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 legt in Art. 20 Abs. 1 fest, dass die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen die Risikomanagementmaßnahmen genehmigen, ihre Umsetzung überwachen und für Verstöße der Einrichtung haftbar gemacht werden können.
Konkret bedeutet das für die Geschäftsleitung:
- Cybersicherheit ist nicht delegierbar in dem Sinne, dass sich das Management der Verantwortung entzieht – die Genehmigung und Aufsicht liegt bei den Leitungsorganen.
- Das NISG 2026 verpflichtet ausdrücklich zu Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane (§ 31 Abs. 2); deren Unterlassen ist strafbewehrt (§ 45 Abs. 1 Z 1).
- Die Anforderungen an Risikomanagementmaßnahmen nach § 32 sind umfassend und decken unter anderem Risikoanalyse, Vorfallsbewältigung, Betriebskontinuität, Lieferkettensicherheit, Kryptografie und Multi-Faktor-Authentifizierung ab.
Es empfiehlt sich, frühzeitig zu prüfen, ob Ihr Unternehmen überhaupt in den Anwendungsbereich fällt und – falls ja – als wesentliche oder wichtige Einrichtung einzustufen ist. Genau hier setzt unser kostenloses Scoping- und Gap-Tool an: Es hilft Ihnen, Ihren Status und offene Handlungsfelder strukturiert einzuschätzen, bevor die Verpflichtungen in Kraft treten.
Häufig gestellte Fragen
Wie hoch sind die maximalen NIS2-Strafen in Österreich?
Nach § 45 NISG 2026 drohen wesentlichen Einrichtungen Geldstrafen von bis zu 10 000 000 EUR oder bis zu 2 % des gesamten weltweiten Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Wichtige Einrichtungen können mit bis zu 7 000 000 EUR oder bis zu 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes bestraft werden, ebenfalls je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Worin unterscheiden sich wesentliche und wichtige Einrichtungen bei den Strafen?
Die Einstufung erfolgt nach § 24 NISG 2026. Für wesentliche Einrichtungen gilt der höhere Strafrahmen (10 Mio. EUR bzw. 2 % Umsatz), für wichtige Einrichtungen der niedrigere (7 Mio. EUR bzw. 1,4 % Umsatz). Beide Rahmen greifen bei Verstößen nach § 45 Abs. 1, etwa fehlenden Risikomanagementmaßnahmen oder verletzten Meldepflichten.
Kann die Geschäftsleitung persönlich zur Verantwortung gezogen werden?
Ja. Nach Art. 20 Abs. 1 der NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 müssen die Leitungsorgane die Cybersicherheits-Risikomanagementmaßnahmen genehmigen, ihre Umsetzung überwachen und können für Verstöße der Einrichtung haftbar gemacht werden. Zudem verpflichtet § 31 Abs. 2 NISG 2026 zu Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane.
Gibt es auch niedrigere Strafen für formale Verstöße?
Ja. § 45 Abs. 4 NISG 2026 sieht für eine Reihe verfahrensbezogener Pflichtverletzungen – etwa nicht fristgerechte Registrierung, fehlende Selbstdeklaration oder Behinderung von Kontrollen – Geldstrafen von bis zu 50 000 EUR und im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR vor.
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Dieser Artikel ist allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Den konkreten Fall bestätigt ein Partneranwalt.