NIS2 Digitale Dienste — Österreich
Der Sektor „Digitale Dienste“ ist im NIS2-Gesetz von Österreich (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026)) namentlich genannt. Nachfolgend die einschlägige Vorschrift des nationalen Gesetzes im Wortlaut mit amtlicher Quellenangabe.
Was das Gesetz sagt
Anbieter digitaler Anbieter eines Online-Marktplatzes gemäß § 1
Dienste Abs. 4 Z 10 Bundesgesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG), BGBl.
Nr. 448/1984.
Anbieter einer „Online-Suchmaschine“ im
Sinne des Art. 2 Z 5 der Verordnung
(EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2019Fundstelle: NISG 2026, Anlage 2
Die Vorschrift ist Teil von NISG 2026, Anlage 2; dies entspricht Anhang II der NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 (sonstige kritische Sektoren).
Ist Ihr Unternehmen betroffen?
Der Umfang der Pflichten hängt von Art und Größe der Einrichtung ab — im selben Sektor kann ein Unternehmen eine besonders wichtige Einrichtung, eine wichtige Einrichtung oder nicht erfasst sein. Die kostenlose Anwendbarkeitsprüfung gibt die genaue Antwort.
Häufige Fragen
Gilt NIS2 für den Sektor „Digitale Dienste“ in Österreich?
Ja. Das Gesetz von Österreich (NISG 2026, NISG 2026, Anlage 2) nennt diesen Sektor unmittelbar — der Wortlaut der Vorschrift steht auf dieser Seite.
Ist jedes Unternehmen dieses Sektors von NIS2 erfasst?
Nein — die Pflicht hängt von Art und Größe der Einrichtung ab. Die Nennung des Sektors (NISG 2026, Anlage 2) ist die erste Voraussetzung; die Einstufung (besonders wichtige oder wichtige Einrichtung) ergibt die kostenlose Anwendbarkeitsprüfung.
Welches Gesetz regelt diesen Sektor?
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) — NISG 2026, NISG 2026, Anlage 2. Der Link zur amtlichen Quelle steht auf dieser Seite.