NIS2 für Energieunternehmen in Österreich: Was das NISG 2026 verlangt
Rechtslage: Österreich · NISG 2026
Kurze Antwort: Ja, der Sektor Energie ist erfasst
Ja. Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025) nennt in § 2 die Energie ausdrücklich als Sektor 1 der 18 NIS2-Sektoren, und Anlage 1 („Sektoren mit hoher Kritikalität“) listet die Teilsektoren Elektrizität, Fernwärme und -kälte, Erdöl, Erdgas sowie Wasserstoff samt der jeweils erfassten Arten von Einrichtungen auf. Ob Ihr Unternehmen als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung gilt, entscheidet sich nach § 24 in Verbindung mit der Unternehmensgröße nach § 25.
Erster Schritt: Gleichen Sie Ihre Tätigkeit mit den in Anlage 1 genannten Arten von Einrichtungen ab und ermitteln Sie anschließend Ihre Unternehmensgröße – daraus ergibt sich Ihre Einstufung und damit der volle Pflichtenkatalog. Zeitlicher Rahmen: Nach § 51 treten die Verpflichtungen „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten“ in Kraft; die Kundmachung erfolgte am 23.12.2025, woraus sich der 1. Oktober 2026 errechnet. Bis dahin gilt das NISG (BGBl. I Nr. 111/2018) weiter.
So benennt das NISG 2026 den Energiesektor (Anlage 1)
Anlage 1 NISG 2026 beschreibt den Teilsektor Elektrizität wörtlich so:
> „Energie a) Elektrizität Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 - ElWOG 2010, im Folgenden: ElWOG) StF: BGBl. I Nr. 110/2010, sofern diese Versorger gemäß § 7 Abs. 1 Z 74 ElWOG sind“
Daneben nennt Anlage 1 im Teilsektor Elektrizität ausdrücklich:
- Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG
- Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 7 Abs, 1 Z 70 ElWOG
- Erzeuger im Sinne des § 7 Abs 1 Z 17 ElWOG, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt
- Nominierte Strommarktbetreiber im Sinne des Art. 2 Z 8 der Verordnung (EU) 2019/943
- Marktteilnehmer im Sinne des Art. 2 Z 25 Verordnung 2019/943, die Aggregierungs-, Laststeuerungs- oder Energiespeicherungsdienste anbieten
- Betreiber von Ladepunkten im Sinne des Art. 2 Z 39 der Verordnung (EU) 2023/1804
Die übrigen Teilsektoren der Energie:
| Teilsektor | Erfasste Arten von Einrichtungen (Anlage 1) |
|---|---|
| b) Fernwärme und -kälte | Betreiber von Fernwärme oder Fernkälte im Sinne des Art. 2 Z 19 Richtlinie (EU) 2018/2001 |
| c) Erdöl | Betreiber von Erdöl-Fernleitungen; Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl-Fernleitungen; Zentrale Erdölbevorratungsstellen im Sinne des § 9 EBG 2012 |
| d) Erdgas | Versorger im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 68 GWG; Verteilernetzbetreiber (§ 7 Abs. 1 Z 72 GWG); Fernleitungsnetzbetreiber (§ 7 Abs. 1 Z 20 GWG); Speicherunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 58 GWG); Betreiber einer LNG-Anlage im Sinne des Art. 2 Nr. 12 der Richtlinie 2009/73/EG; Erdgasunternehmen (§ 7 Abs. 1 Z 16 GWG); Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas |
| e) Wasserstoff | Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung |
Wesentliche oder wichtige Einrichtung? Einstufung und Größe
Die Einstufung regelt § 24 NISG 2026:
- Wesentliche Einrichtung: Einrichtungen der in Anlage 1 genannten Art, die ein großes Unternehmen gemäß § 25 Abs. 2 betreiben (§ 24 Abs. 1 Z 3). Unabhängig von der Größe gelten außerdem unter anderem Einrichtungen als wesentlich, die als kritische Einrichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelt wurden, oder die von der Cybersicherheitsbehörde als wesentliche Einrichtung eingestuft wurden (§ 26 Abs. 1 und 2).
- Wichtige Einrichtung: Einrichtungen der in den Anlagen 1 und 2 genannten Art, die ein großes oder mittleres Unternehmen betreiben (§ 24 Abs. 2 Z 1), sowie Einrichtungen, die von der Cybersicherheitsbehörde als wichtige Einrichtung eingestuft wurden (§ 24 Abs. 2 Z 3 lit. c), soweit sie nicht bereits wesentliche Einrichtung nach Abs. 1 sind.
Praktisch heißt das für den Energiesektor: Ein großes Unternehmen in einem Teilsektor der Anlage 1 ist wesentliche Einrichtung, ein mittleres Unternehmen ist wichtige Einrichtung. Die Ermittlung der Unternehmensgröße selbst richtet sich nach § 25 NISG 2026 (großes Unternehmen nach § 25 Abs. 2, mittleres Unternehmen nach § 25 Abs. 3). Die konkreten Zahlenwerte dieser Schwellen sind hier nicht wiedergegeben – bitte bestätigen: Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).
Sonderfall Finanzbezug: Für Einrichtungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554 gehen deren Bestimmungen vor (§ 24 Abs. 7).
Kernpflichten: Risikomanagement, Leitungsorgane, Registrierung
Das NISG 2026 stellt für den Pflichtenkatalog keine eigenen, nur für Energieunternehmen geltenden Maßnahmen auf – es adressiert durchgehend „wesentliche und wichtige Einrichtungen“ gleichermaßen. § 32 Abs. 5 ermächtigt die Cybersicherheitsbehörde allerdings, durch Verordnung nähere Anforderungen festzulegen, wobei sektorspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden können.
Nach § 32 Abs. 1 haben wesentliche und wichtige Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige Risikomanagementmaßnahmen in technischer, operativer und organisatorischer Hinsicht umzusetzen. Die Maßnahmen müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen und nach § 32 Abs. 4 zumindest umfassen:
- Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und Sicherheit für Informationssysteme
- Bewältigung von Cybersicherheitsvorfällen
- Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement
- Sicherheit der Lieferkette einschließlich der Beziehungen zu unmittelbaren Anbietern und Diensteanbietern
- Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Netz- und Informationssystemen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen
- Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der Risikomanagementmaßnahmen
- grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Cybersicherheit
- Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und gegebenenfalls Verschlüsselung
- Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und Management von Anlagen
- Multi-Faktor- oder kontinuierliche Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme
Bei der Verhältnismäßigkeit sind Risikoexposition, Größe der Einrichtung sowie Wahrscheinlichkeit und Schwere von Vorfällen zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 3).
Leitungsebene und Formalpflichten. § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 sanktioniert, wer Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane bzw. für Mitarbeiter gemäß § 31 Abs. 2 nicht vorsieht – die Verantwortung liegt also ausdrücklich auch oben. Weitere sanktionsbewehrte Formalpflichten sind die fristgerechte Registrierung bei der Cybersicherheitsbehörde (§ 29 Abs. 3), die Bekanntgabe von Änderungen (§ 29 Abs. 4) und die Selbstdeklaration zur Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen (§ 33 Abs. 1).
Meldepflichten und Fristen
Nach § 34 Abs. 1 ist jeder erhebliche Cybersicherheitsvorfall (§ 35) unverzüglich dem zuständigen sektorspezifischen CSIRT zu melden, in Ermangelung eines solchen dem nationalen CSIRT; das CSIRT leitet die Meldung an die Cybersicherheitsbehörde weiter. § 34 Abs. 2 legt die Stufen fest:
- Frühwarnung: unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme – mit dem Hinweis, ob der Verdacht rechtswidriger und schuldhafter Handlungen oder grenzüberschreitender Auswirkungen besteht.
- Meldung: unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme – mit erster Bewertung, Schweregrad, Auswirkungen und gegebenenfalls Kompromittierungsindikatoren.
- Zwischenbericht: auf Ersuchen eines CSIRTs oder der Cybersicherheitsbehörde.
- Abschlussbericht: spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung, mit ausführlicher Beschreibung, Bedrohungsart und Ursachen, Abhilfemaßnahmen und allfälligen grenzüberschreitenden Auswirkungen. Dauert der Vorfall noch an, ist zunächst ein Fortschrittsbericht zu übermitteln; der Abschlussbericht folgt spätestens einen Monat nach Beendigung der Vorfallsbehandlung.
Beeinträchtigt der Vorfall die Erbringung Ihrer Dienste, sind zusätzlich die Empfänger der Dienste unverzüglich zu unterrichten (§ 34 Abs. 3). Das CSIRT antwortet spätestens 24 Stunden nach Eingang der Frühwarnung mit einer ersten Rückmeldung (§ 34 Abs. 4).
Wann ist ein Vorfall erheblich? Wenn er schwerwiegende Betriebsstörungen der erbrachten Dienste oder schwerwiegende finanzielle Verluste verursacht hat oder verursachen kann, oder andere Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt (§ 35 Abs. 1). Zu den Beurteilungskriterien zählen unter anderem die Abhängigkeit anderer Sektoren von Ihrem Dienst, Auswirkungen auf Umwelt, öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie das betroffene geografische Gebiet (§ 35 Abs. 2). Unabhängig davon können Einrichtungen der Anlagen 1 und 2 Vorfälle, Bedrohungen und Beinahe-Vorfälle freiwillig melden (§ 37).
Geldstrafen und Aufsicht
Die Verwaltungsstrafbestimmungen finden sich in § 45 NISG 2026. Erfasst sind unter anderem fehlende Schulungen nach § 31 Abs. 2, die Nichtumsetzung von Risikomanagementmaßnahmen nach § 32, die Verletzung der Meldepflichten nach § 34 Abs. 1 und 2 sowie die unterlassene Unterrichtung der Diensteempfänger nach § 34 Abs. 3.
| Einstufung | Strafrahmen (§ 45) |
|---|---|
| Wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1) | bis zu 10 000 000 EUR oder bis zu 2 % des gesamten weltweiten Umsatzes des Vorjahres – je nachdem, welcher Betrag höher ist |
| Wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2) | bis zu 7 000 000 EUR oder bis zu 1,4 % des gesamten weltweiten Umsatzes des Vorjahres – je nachdem, welcher Betrag höher ist |
Für den Katalog des § 45 Abs. 4 – etwa nicht fristgerechte Registrierung (§ 29 Abs. 3), unterlassene Selbstdeklaration (§ 33 Abs. 1) oder die Behinderung von Kontrollen und Sicherheitsscans (§ 38 Abs. 1) – gilt ein Rahmen von bis zu 50 000 EUR und im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR.
Zuständige nationale Behörde ist die Cybersicherheitsbehörde (§ 4), die auch die zentrale Anlaufstelle (§ 5) betreibt, das Nationale Koordinierungszentrum für Cybersicherheit (§ 6) wahrnimmt und Aufsichts- sowie Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen ausübt (§§ 38 und 39).
Tätigkeitscodes (NACE Rev. 2)
Die Einträge dieses Sektors in den NIS2-Anhängen entsprechen eins zu eins den folgenden NACE-Rev.-2-Tätigkeiten. Die Liste umfasst nur eindeutige Zuordnungen — manche Einträge sind über die Tätigkeit selbst definiert, nicht über einen Tätigkeitscode.
NACE 35.1 — ElektrizitätsversorgungNACE 35.30 — Wärme- und KälteversorgungNACE 35.2 — GasversorgungNACE 06 — Gewinnung von Erdöl und ErdgasNACE 19.20 — MineralölverarbeitungNACE 49.50 — Transport in Rohrfernleitungen
ÖNACE 2025-Wirtschaftszweigcodes in diesem Sektor
Die Codes werden automatisch zugeordnet: Die NACE-Rev.-2-Codes des Sektors sind über die offizielle Eurostat-Umsteigetabelle mit den NACE-Rev.-2.1-Klassen und von dort mit den ÖNACE 2025-Codes verknüpft. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig, bleibt der Code außen vor — die Liste ist bewusst eher enger als weiter gefasst.
ÖNACE 06.10-0 — Gewinnung von ErdölÖNACE 06.20-0 — Gewinnung von ErdgasÖNACE 19.20-0 — Herstellung von Mineralölerzeugnissen und von fossilen BrennstoffenÖNACE 35.11-0 — Elektrizitätserzeugung aus nicht erneuerbaren EnergieträgernÖNACE 35.12-0 — Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren EnergieträgernÖNACE 35.13-0 — ElektrizitätsübertragungÖNACE 35.14-0 — ElektrizitätsverteilungÖNACE 35.15-0 — ElektrizitätshandelÖNACE 35.16-0 — Speichern von elektrischer EnergieÖNACE 35.21-0 — GaserzeugungÖNACE 35.22-0 — Gasverteilung durch RohrleitungenÖNACE 35.23-0 — Gashandel durch RohrleitungenÖNACE 35.30-0 — Wärme- und KälteversorgungÖNACE 35.40-0 — Tätigkeiten von Strom- und Erdgasmaklerinnen und -maklernÖNACE 49.50-0 — Transport in Rohrfernleitungen
Steht Ihr ÖNACE-Code auf der Liste? Prüfen Sie, ob NIS2 für Sie gilt
Siehe auch die Sektorseite: Energie
Häufig gestellte Fragen
Ab wann gelten die Pflichten des NISG 2026 für Energieunternehmen?
§ 51 NISG 2026 sieht vor, dass die Bestimmungen „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten“ in Kraft treten. Die Kundmachung erfolgte am 23.12.2025 (BGBl. I Nr. 94/2025); daraus errechnet sich der 1. Oktober 2026. Bis dahin bleibt das NISG (BGBl. I Nr. 111/2018) anwendbar.
Gibt es besondere Cybersicherheitspflichten nur für den Energiesektor?
Nein. Das NISG 2026 richtet die Risikomanagement-, Melde- und Registrierungspflichten einheitlich an wesentliche und wichtige Einrichtungen; eigene, ausschließlich für Energieunternehmen geltende Maßnahmen enthält das Gesetz nicht. Die Cybersicherheitsbehörde kann jedoch nach § 32 Abs. 5 durch Verordnung nähere Anforderungen festlegen und dabei sektorspezifische Besonderheiten berücksichtigen; auch bei der Beurteilung der Erheblichkeit eines Vorfalls können sektorspezifische Faktoren einfließen (§ 35 Abs. 2 Z 6 und Abs. 3).
Wohin meldet ein Energieunternehmen einen erheblichen Cybersicherheitsvorfall?
An das für die Einrichtung zuständige sektorspezifische CSIRT, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT; das CSIRT leitet die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter (§ 34 Abs. 1). Der genaue elektronische Melde- und Registrierungskanal geht aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor – bitte bestätigen: Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).
Was ist der erste praktische Schritt zur Einordnung des eigenen Unternehmens?
Prüfen Sie zuerst, ob Ihre Tätigkeit einer der in Anlage 1 NISG 2026 genannten Arten von Einrichtungen im Sektor Energie entspricht (Elektrizität, Fernwärme und -kälte, Erdöl, Erdgas, Wasserstoff). Ermitteln Sie danach die Unternehmensgröße nach § 25 und leiten Sie daraus die Einstufung als wesentliche Einrichtung oder wichtige Einrichtung nach § 24 ab. Eine strukturierte Selbsteinschätzung dieser beiden Schritte zeigt, welcher Pflichtenumfang für Sie gilt.
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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an eine qualifizierte Fachperson.
Der Inhalt basiert auf der Fassung von NISG 2026 mit Stand 2026-10-01 (Prüfsumme 6f1524a37d9d).