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NISG 2026 — Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026)

NIS2 für Produktionsbetriebe in Österreich: Was das NISG 2026 für Elektronik-, Maschinen-, Fahrzeug- und Medizinproduktehersteller bedeutet

Rechtslage: Österreich · NISG 2026

Veröffentlicht: · AIPOS OÜ · nis2europe.eu

Fällt Ihr Produktionsbetrieb unter das NISG 2026?

Ja, die Branche ist erfasst. Das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025) nennt in § 2 als Sektor 16 das „Verarbeitende Gewerbe und Herstellung von Waren" und führt die zugehörigen Teilsektoren in Anlage 2 Nr. 5 auf – darunter ausdrücklich Medizinprodukte, Datenverarbeitungsgeräte und elektronische Erzeugnisse, Maschinenbau sowie den Fahrzeugbau.

Ob Ihr Unternehmen tatsächlich verpflichtet ist, entscheidet zusätzlich die Unternehmensgröße nach § 24 in Verbindung mit § 25 NISG 2026. Der erste Schritt ist deshalb immer derselbe: Stellen Sie fest, ob Ihre Tätigkeit einem Teilsektor der Anlage 2 entspricht und ob Sie ein mittleres oder großes Unternehmen betreiben – und halten Sie dieses Ergebnis nachvollziehbar schriftlich fest.

Zeitlicher Rahmen: Nach § 51 NISG 2026 treten die Pflichten „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten" in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 23. Dezember 2025; bis zum Inkrafttreten gilt das NISG 2018 (BGBl. I Nr. 111/2018) weiter.

So benennt das NISG 2026 Ihre Branche

Die Zuordnung erfolgt über Anlage 2 („Sonstige kritische Sektoren") Nr. 5 – „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren". Die dort genannten Teilsektoren lauten wörtlich:

Für die Teilsektoren b) bis f) stellt das Gesetz jeweils auf „Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten" des jeweiligen Abschnitts der EU-Wirtschaftszweigsystematik ausüben, ab. Die maßgebliche Tätigkeitsliste finden Sie neben diesem Artikel.

Wichtig: Hersteller von Medizinprodukten, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch eingestuft werden (Art. 22 der Verordnung (EU) 2022/123), sind nicht in Anlage 2, sondern im Sektor Gesundheitswesen der Anlage 1 geregelt – mit entsprechend strengerer Einstufung.

Wesentliche oder wichtige Einrichtung – und ab welcher Größe?

Das NISG 2026 unterscheidet in § 24 zwei Klassen:

EinstufungGrundlage im NISG 2026Bedeutung für die Produktion
wichtige Einrichtung§ 24 Abs. 2 Z 1: Einrichtungen der in den Anlagen 1 und 2 genannten Art, die ein großes oder mittleres Unternehmen betreibenDer Regelfall für Betriebe der Anlage 2 Nr. 5
wesentliche Einrichtung§ 24 Abs. 1 Z 3 (große Unternehmen der Anlage 1); § 24 Abs. 1 Z 1 lit. e und fFür Anlage-2-Betriebe nur, wenn die Cybersicherheitsbehörde sie nach § 26 Abs. 1 und 2 so einstuft oder sie als kritische Einrichtung gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2557 ermittelt wurden

Daraus folgt für die meisten Elektronik-, Maschinen- und Fahrzeugbaubetriebe: Sie sind – sofern sie ein mittleres oder großes Unternehmen betreiben – wichtige Einrichtung. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen werden von § 24 Abs. 2 Z 1 nicht erfasst.

Die Ermittlung der Unternehmensgröße richtet sich nach § 25 NISG 2026 (§ 25 Abs. 2 für große, § 25 Abs. 3 für mittlere Unternehmen). Die konkreten Schwellenwerte für Beschäftigtenzahl, Umsatz und Bilanzsumme entnehmen Sie bitte dem amtlichen Gesetzestext bzw. den veröffentlichten Informationen der Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).

Kernpflichten: Risikomanagement, Leitungsorgane, Registrierung

Das NISG 2026 formuliert für Produktionsbetriebe keine branchenspezifischen Sonderpflichten. Es gelten dieselben Anforderungen wie für alle wesentlichen und wichtigen Einrichtungen – lediglich Aufsicht und Strafrahmen unterscheiden sich nach der Einstufung.

Risikomanagementmaßnahmen (§ 32 NISG 2026): Die Maßnahmen müssen geeignet, verhältnismäßig sowie technischer, operativer und organisatorischer Natur sein und dem Stand der Technik entsprechen. § 32 Abs. 4 verlangt einen gefahrenübergreifenden Ansatz mit mindestens diesen Inhalten:

Gerade der Punkt Lieferkette trifft die Fertigung spürbar: § 32 Abs. 4 lit. d nennt ausdrücklich die spezifischen Schwachstellen einzelner Anbieter, die Gesamtqualität der Produkte und die Sicherheit der Entwicklungsprozesse der Zulieferer.

Verantwortung der Geschäftsführung: Nach Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 billigen die Leitungsorgane die Risikomanagementmaßnahmen, überwachen deren Umsetzung und können für Verstöße haftbar gemacht werden. Das NISG 2026 verlangt zudem Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane und – nach § 31 Abs. 2 zweiter Satz – auch für die Mitarbeiter; deren Unterlassung ist ausdrücklich strafbewehrt (§ 45 Abs. 1 Z 1 und 2).

Registrierung: Das Gesetz sieht eine fristgebundene Registrierung bei der Cybersicherheitsbehörde nach § 29 Abs. 3 sowie die Bekanntgabe von Änderungen nach § 29 Abs. 4 vor; beides ist nach § 45 Abs. 4 Z 1 und 2 bußgeldbewehrt. Den Registrierungsweg und die genauen Fristen entnehmen Sie bitte den Veröffentlichungen der Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).

Meldepflichten und Fristen bei Cybersicherheitsvorfällen

Nach § 34 Abs. 1 NISG 2026 melden wesentliche und wichtige Einrichtungen jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall unverzüglich dem für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRT, in Ermangelung eines solchen dem nationalen CSIRT. Das CSIRT leitet die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter.

Die Fristenkette des § 34 Abs. 2:

1. Frühwarnung – unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme, gegebenenfalls mit dem Hinweis auf einen Verdacht rechtswidriger und schuldhafter Handlungen oder grenzüberschreitende Auswirkungen 2. Meldung über den Cybersicherheitsvorfall – unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme, mit erster Bewertung von Schweregrad und Auswirkungen sowie gegebenenfalls Kompromittierungsindikatoren 3. Zwischenbericht – auf Ersuchen eines CSIRT oder der Cybersicherheitsbehörde 4. Abschlussbericht – spätestens einen Monat nach Übermittlung der Meldung, mit ausführlicher Beschreibung, Ursachen, Abhilfemaßnahmen und etwaigen grenzüberschreitenden Auswirkungen 5. Fortschrittsbericht, wenn der Vorfall zum Fälligkeitszeitpunkt noch andauert; der Abschlussbericht folgt dann spätestens einen Monat nach Beendigung der Vorfallsbehandlung

Beeinträchtigt der Vorfall die Erbringung Ihrer Dienste, sind zusätzlich die Empfänger dieser Dienste unverzüglich zu unterrichten (§ 34 Abs. 3). Wann ein Vorfall „erheblich" ist, definiert § 35: schwerwiegende Betriebsstörungen oder schwerwiegende finanzielle Verluste bzw. erhebliche materielle oder immaterielle Schäden bei Dritten. Das CSIRT antwortet auf die Frühwarnung spätestens 24 Stunden nach deren Eingang (§ 34 Abs. 4). Freiwillige Meldungen von Beinahe-Vorfällen und Cyberbedrohungen sind nach § 37 möglich.

Geldstrafen nach § 45 NISG 2026

Die Verwaltungsstrafbestimmungen knüpfen unmittelbar an die Einstufung an:

Verstoßwesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1)wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2)
Fehlende Risikomanagementmaßnahmen (§ 32), unterlassene Vorfallsmeldung (§ 34), fehlende Schulungen (§ 31 Abs. 2), Missachtung von Durchsetzungsmaßnahmenbis zu 10 000 000 EUR oder bis zu 2 % des gesamten weltweiten Umsatzes des Vorjahres – je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 45 Abs. 2)bis zu 7 000 000 EUR oder bis zu 1,4 % des gesamten weltweiten Umsatzes des Vorjahres – je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 45 Abs. 3)

Für formale Verstöße – etwa nicht fristgerechte Registrierung nach § 29 Abs. 3, unterlassene Selbstdeklaration nach § 33 Abs. 1 oder die Behinderung einer Kontrolle nach § 38 – sieht § 45 Abs. 4 Geldstrafen bis zu 50 000 EUR und im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR vor.

Zuständig für Aufsicht und Durchsetzung gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen ist die Cybersicherheitsbehörde (§ 4 Abs. 1 Z 13 in Verbindung mit den §§ 38 und 39).

Tätigkeitscodes (NACE Rev. 2)

Die Einträge dieses Sektors in den NIS2-Anhängen entsprechen eins zu eins den folgenden NACE-Rev.-2-Tätigkeiten. Die Liste umfasst nur eindeutige Zuordnungen — manche Einträge sind über die Tätigkeit selbst definiert, nicht über einen Tätigkeitscode.

NACE 26Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen ErzeugnissenNACE 27Herstellung von elektrischen AusrüstungenNACE 28MaschinenbauNACE 29Herstellung von Kraftwagen und KraftwagenteilenNACE 30Sonstiger FahrzeugbauNACE 32.50Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

ÖNACE 2025-Wirtschaftszweigcodes in diesem Sektor

Die Codes werden automatisch zugeordnet: Die NACE-Rev.-2-Codes des Sektors sind über die offizielle Eurostat-Umsteigetabelle mit den NACE-Rev.-2.1-Klassen und von dort mit den ÖNACE 2025-Codes verknüpft. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig, bleibt der Code außen vor — die Liste ist bewusst eher enger als weiter gefasst.

ÖNACE 26.11-0Herstellung von elektronischen BauelementenÖNACE 26.12-0Herstellung von bestückten LeiterplattenÖNACE 26.20-0Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren GerätenÖNACE 26.30-0Herstellung von Geräten und Einrichtungen der TelekommunikationstechnikÖNACE 26.40-0Herstellung von Geräten der UnterhaltungselektronikÖNACE 26.51-0Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und VorrichtungenÖNACE 26.52-0Herstellung von UhrenÖNACE 26.60-0Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen GerätenÖNACE 26.70-0Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten sowie von magnetischen und optischen DatenträgernÖNACE 27.11-0Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und TransformatorenÖNACE 27.12-0Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungenÖNACE 27.20-0Herstellung von Batterien und AkkumulatorenÖNACE 27.31-0Herstellung von GlasfaserkabelnÖNACE 27.32-0Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und KabelnÖNACE 27.33-0Herstellung von elektrischem InstallationsmaterialÖNACE 27.40-0Herstellung von Lampen und LeuchtenÖNACE 27.51-0Herstellung von elektrischen HaushaltsgerätenÖNACE 27.52-0Herstellung von nicht elektrischen HaushaltsgerätenÖNACE 27.90-0Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und GerätenÖNACE 28.11-0Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen, ohne Motoren für Luft- und StraßenfahrzeugeÖNACE 28.12-0Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und SystemenÖNACE 28.13-0Herstellung von sonstigen Pumpen und KompressorenÖNACE 28.14-0Herstellung von sonstigen ArmaturenÖNACE 28.15-0Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und AntriebselementenÖNACE 28.22-0Herstellung von Hebezeugen und FördermittelnÖNACE 28.23-0Herstellung von Büromaschinen, ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere GeräteÖNACE 28.24-0Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit MotorantriebÖNACE 28.25-0Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den HaushaltÖNACE 28.29-0Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a.n.g.ÖNACE 28.30-0Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen MaschinenÖNACE 28.41-0Herstellung von Werkzeugmaschinen für die MetallbearbeitungÖNACE 28.42-1Herstellung von Werkzeugmaschinen für die HolzbearbeitungÖNACE 28.42-9Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen a.n.g.ÖNACE 28.91-0Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und GießmaschinenÖNACE 28.92-0Herstellung von Bergwerks-, Bau- und BaustoffmaschinenÖNACE 28.93-0Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die TabakverarbeitungÖNACE 28.94-0Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die LederverarbeitungÖNACE 28.95-0Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitungÖNACE 28.96-0Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und KautschukÖNACE 28.97-0Herstellung von Maschinen für die additive FertigungÖNACE 28.99-0Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a.n.g.ÖNACE 29.10-0Herstellung von Kraftwagen und KraftwagenmotorenÖNACE 29.20-0Herstellung von Karosserien, Aufbauten und AnhängernÖNACE 29.31-0Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für KraftwagenÖNACE 30.11-0Bau von Schiffen und schwimmenden Vorrichtungen für zivile Zwecke, ohne Boots- und YachtbauÖNACE 30.12-0Boots- und YachtbauÖNACE 30.13-0Bau von KriegsschiffenÖNACE 30.20-0SchienenfahrzeugbauÖNACE 30.31-0Luft- und Raumfahrzeugbau für zivile ZweckeÖNACE 30.32-0Luft- und Raumfahrzeugbau für militärische ZweckeÖNACE 30.40-0Herstellung von militärischen KampffahrzeugenÖNACE 30.91-0Herstellung von KrafträdernÖNACE 30.92-0Herstellung von Fahrrädern sowie von BehindertenfahrzeugenÖNACE 30.99-0Herstellung von sonstigen Beförderungsmitteln a.n.g.

Steht Ihr ÖNACE-Code auf der Liste? Prüfen Sie, ob NIS2 für Sie gilt

Siehe auch die Sektorseite: Verarbeitendes Gewerbe

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Maschinenbaubetrieb in Österreich automatisch eine wichtige Einrichtung?

Nicht automatisch. Der Maschinenbau ist zwar als Teilsektor in Anlage 2 Nr. 5 lit. d NISG 2026 genannt, doch nach § 24 Abs. 2 Z 1 gilt die Einstufung als wichtige Einrichtung nur für Betriebe, die ein großes oder mittleres Unternehmen im Sinne des § 25 betreiben. Kleinere Unternehmen fallen nicht unter diese Bestimmung, sofern sie nicht von der Cybersicherheitsbehörde nach § 26 Abs. 1 gesondert eingestuft werden.

Gelten für Hersteller besondere, branchenspezifische Cybersicherheitspflichten?

Nein. Das NISG 2026 behandelt alle erfassten Einrichtungen gleich: Die Risikomanagementmaßnahmen nach § 32 und die Berichtspflichten nach § 34 gelten für wesentliche und wichtige Einrichtungen unabhängig vom Sektor. Unterschiede ergeben sich nur bei Aufsicht und Strafrahmen. Die Cybersicherheitsbehörde kann allerdings nach § 32 Abs. 5 per Verordnung nähere technische Anforderungen festlegen und dabei sektorspezifische Besonderheiten berücksichtigen.

Wohin meldet ein Produktionsbetrieb einen erheblichen Vorfall?

An das für die Einrichtung zuständige sektorspezifische CSIRT, in Ermangelung eines solchen an das nationale CSIRT (§ 34 Abs. 1 NISG 2026); von dort wird die Meldung an die Cybersicherheitsbehörde weitergeleitet. Der genaue elektronische Meldekanal des zuständigen CSIRT geht aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor – bitte bestätigen: Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).

Ab wann gelten die Pflichten des NISG 2026?

Nach § 51 NISG 2026 treten die maßgeblichen Bestimmungen einschließlich der Anlagen 1 und 2 „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten" in Kraft; die Kundmachung erfolgte am 23. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 94/2025). Bis dahin bleibt das NISG 2018 (BGBl. I Nr. 111/2018) anwendbar.

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an eine qualifizierte Fachperson.

Der Inhalt basiert auf der Fassung von NISG 2026 mit Stand 2026-10-01 (Prüfsumme 46a2bf86fade).

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