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NISG 2026 — Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026)

NIS2 für die öffentliche Verwaltung in Österreich: Was das NISG 2026 verlangt

Rechtslage: Österreich · NISG 2026

Veröffentlicht: · AIPOS OÜ · nis2europe.eu

Kurze Antwort: Ja, die öffentliche Verwaltung fällt unter das NISG 2026

Ja. Der Sektor „Öffentliche Verwaltung“ ist in § 2 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes 2026 (NISG 2026, BGBl. I Nr. 94/2025) ausdrücklich als einer der 18 erfassten Sektoren genannt und in Anlage 1 als Sektor mit hoher Kritikalität ausgeführt. Erfasst sind Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene und auf Landesebene, wobei Gemeinden sowie Gemeindeverbände nach § 24 Abs. 3 NISG 2026 ausgenommen sind.

Was zuerst zu tun ist: Prüfen Sie anhand von § 24 Abs. 3 bis 6 NISG 2026, ob Ihre Einrichtung alle drei Merkmale des dortigen Verwaltungsbegriffs erfüllt und nicht unter eine der Ausnahmen fällt. Von diesem Ergebnis hängt ab, ob Sie als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung gelten – und damit der gesamte Pflichten- und Strafrahmen.

Zum Zeitpunkt: Nach § 51 NISG 2026 treten die maßgeblichen Bestimmungen „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten“ in Kraft; die Kundmachung erfolgte am 23. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 94/2025). Bis dahin gilt das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018.

So benennt das NISG 2026 den Sektor – Wortlaut aus Anlage 1

Anlage 1 NISG 2026 („Sektoren mit hoher Kritikalität“) führt den Sektor unter Nummer 10 „Öffentliche Verwaltung“ und beschreibt die erfassten Arten von Einrichtungen wörtlich so:

Was darunter zu verstehen ist, definiert § 24 Abs. 3 NISG 2026. Danach sind Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung solche, die

1. zum Zweck eingerichtet wurden, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, 2. der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, an Weisungen eines obersten Organs gebunden sind, ein mehrheitlich von Bundes- oder Landesbehörden besetztes Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, an denen Bund oder Land mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die Mitglieder der Bundesregierung sind, und 3. ermächtigt sind, im Rahmen ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben Bescheide zu erlassen, die Rechte Einzelner im grenzüberschreitenden Personen-, Waren-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr berühren – mit Ausnahme der Gemeinden sowie Gemeindeverbände.

Auf Bundesebene sind das nach § 24 Abs. 4 zusätzlich jene Einrichtungen, die zur Besorgung von Angelegenheiten der Bundesverwaltung berufen und entweder als Bundesbehörden eingerichtet sind oder Rechtspersönlichkeit besitzen. Auf Landesebene nennt § 24 Abs. 5 ausdrücklich die Ämter der Landesregierungen und die Bezirkshauptmannschaften sowie Einrichtungen nach Abs. 3, die zur Besorgung von Angelegenheiten der Landesverwaltung berufen sind und Rechtspersönlichkeit besitzen.

Wesentliche oder wichtige Einrichtung – und welche Rolle die Größe spielt

Die Einstufung regelt § 24 NISG 2026:

EinstufungWer im Sektor öffentliche VerwaltungFundstelle
Wesentliche EinrichtungEinrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene – ausdrücklich unabhängig von der Unternehmensgröße§ 24 Abs. 1 Z 1 lit. d
Wichtige EinrichtungEinrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene§ 24 Abs. 2 Z 2

Die in § 25 NISG 2026 geregelte Ermittlung der Unternehmensgröße (großes Unternehmen nach § 25 Abs. 2, mittleres Unternehmen nach § 25 Abs. 3) ist für diese beiden Fallgruppen also nicht das entscheidende Kriterium – maßgeblich ist die Zuordnung zu Bundes- oder Landesebene. Die konkreten Schwellenwerte des § 25 sind im hier ausgewerteten Gesetzestext nicht enthalten; bitte bestätigen: Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).

Wer nicht erfasst ist (§ 24 Abs. 6): Einrichtungen, deren Wirkungsbereiche überwiegend die nationale Sicherheit einschließlich der militärischen Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Strafverfolgung umfassen, sowie Einrichtungen des Universitäts-, Hochschul- und Schulwesens, Einrichtungen der Gerichtsbarkeit einschließlich der kollegialen und monokratischen Justizverwaltung, Einrichtungen der Gesetzgebung einschließlich der Parlamentsdirektion und die Österreichische Nationalbank gelten nicht als wesentliche oder wichtige Einrichtungen. Für Vertrauensdiensteanbieter kommt diese Ausnahme nicht zur Anwendung.

Ergänzend kann die Cybersicherheitsbehörde Einrichtungen als wesentliche oder wichtige Einrichtung einstufen (§ 24 Abs. 1 Z 1 lit. e, Abs. 2 Z 3 lit. c iVm § 26). Fällt eine Einrichtung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2554, gehen deren Bestimmungen vor (§ 24 Abs. 7).

Kernpflichten: Risikomanagement, Leitungsorgane, Registrierung

Das NISG 2026 stellt für den Sektor öffentliche Verwaltung keine eigenen, sektorspezifischen Sicherheitspflichten auf: Es gelten dieselben Pflichten wie für alle anderen wesentlichen und wichtigen Einrichtungen.

Nach § 32 Abs. 1 NISG 2026 haben wesentliche und wichtige Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige Risikomanagementmaßnahmen in technischer, operativer und organisatorischer Hinsicht umzusetzen. Maßstab sind der Stand der Technik, einschlägige Normen und die Kosten der Umsetzung (§ 32 Abs. 2); bei der Verhältnismäßigkeit zählen Risikoexposition, Größe der Einrichtung sowie Wahrscheinlichkeit und Schwere von Vorfällen (§ 32 Abs. 3).

Der Mindestinhalt nach § 32 Abs. 4 (inhaltsgleich mit art 21(2) der Richtlinie (EU) 2022/2555):

Die Cybersicherheitsbehörde kann diese Anforderungen per Verordnung näher festlegen (§ 32 Abs. 5).

Leitungsebene: Nach art 20(1) der Richtlinie (EU) 2022/2555 billigen die Leitungsorgane die Risikomanagementmaßnahmen, überwachen deren Umsetzung und können für Verstöße haftbar gemacht werden; die nationalen Haftungsregeln für öffentliche Einrichtungen und Bedienstete bleiben davon unberührt. Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane und für Mitarbeiter sind nach § 31 Abs. 2 NISG 2026 vorzusehen und in § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 strafbewehrt.

Registrierung und Nachweise: Die fristgerechte Registrierung bei der Cybersicherheitsbehörde (§ 29 Abs. 3), die Bekanntgabe von Änderungen (§ 29 Abs. 4) sowie die Selbstdeklaration zur Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen (§ 33 Abs. 1) sind eigenständige Pflichten; ihre Verletzung ist nach § 45 Abs. 4 strafbar. Für die Bundesebene gilt zusätzlich: Die übrigen Mitglieder der Bundesregierung übermitteln der Cybersicherheitsbehörde erstmalig innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten und danach anlassbezogen, längstens alle drei Jahre, eine Liste der in ihren Wirkungsbereich fallenden Einrichtungen (§ 24 Abs. 4).

Meldepflichten und Fristen bei erheblichen Cybersicherheitsvorfällen

Wesentliche und wichtige Einrichtungen haben jeden erheblichen Cybersicherheitsvorfall unverzüglich dem für sie zuständigen sektorspezifischen CSIRT zu melden, in Ermangelung eines solchen dem nationalen CSIRT; das CSIRT leitet die Meldung unverzüglich an die Cybersicherheitsbehörde weiter (§ 34 Abs. 1).

Die Stufen nach § 34 Abs. 2:

Beeinträchtigt der Vorfall die Erbringung des Dienstes, sind die Empfänger der Dienste unverzüglich zu unterrichten (§ 34 Abs. 3). Das CSIRT antwortet spätestens 24 Stunden nach Eingang der Frühwarnung (§ 34 Abs. 4).

Wann ein Vorfall „erheblich“ ist, definiert § 35: wenn er schwerwiegende Betriebsstörungen oder schwerwiegende finanzielle Verluste verursacht hat oder verursachen kann, oder andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann. Über die Pflichtmeldung hinaus sind freiwillige Meldungen von Vorfällen, Bedrohungen und Beinahe-Vorfällen möglich (§ 37).

Der genaue elektronische Melde- bzw. Registrierungskanal des zuständigen sektorspezifischen CSIRT geht aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor. Bitte bestätigen: Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).

Geldstrafen nach § 45 NISG 2026

§ 45 Abs. 1 NISG 2026 stellt unter anderem unter Strafe: fehlende Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane und Mitarbeiter (§ 31 Abs. 2), die Nichtumsetzung von Risikomanagementmaßnahmen (§ 32), die Verletzung der Melde- und Berichtspflichten (§ 34 Abs. 1 und 2), die unterlassene Unterrichtung der Empfänger der Dienste (§ 34 Abs. 3) sowie die Nichtbefolgung angeordneter Durchsetzungsmaßnahmen (§ 39 Abs. 2).

EinstufungStrafrahmen
Wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1)bis zu 10 000 000 EUR oder bis zu 2 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens – je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 45 Abs. 2)
Wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2)bis zu 7 000 000 EUR oder bis zu 1,4 % des gesamten weltweiten im vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Umsatzes des Unternehmens – je nachdem, welcher Betrag höher ist (§ 45 Abs. 3)

Für die in § 45 Abs. 4 aufgezählten Verstöße – etwa nicht fristgerechte Registrierung (§ 29 Abs. 3), unterbliebene Änderungsmeldungen (§ 29 Abs. 4), fehlende oder wissentlich falsche Selbstdeklaration (§ 33 Abs. 1) oder die Behinderung von Kontrollen und Sicherheitsscans (§ 38 Abs. 1) – gilt ein Rahmen von bis zu 50 000 EUR und im Wiederholungsfall bis zu 100 000 EUR.

Das NISG 2026 enthält zudem eine gesonderte Bestimmung zur Nichteinhaltung von Verpflichtungen durch Stellen der öffentlichen Verwaltung. Deren genaue Ausgestaltung ist im hier ausgewerteten Text nicht enthalten; bitte bestätigen: Cybersicherheitsbehörde (offizielle Quelle).

Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber wesentlichen und wichtigen Einrichtungen übt die Cybersicherheitsbehörde aus (§ 4 Abs. 1 Z 13 iVm §§ 38 und 39).

Tätigkeitscodes (NACE Rev. 2)

Die Einträge dieses Sektors in den NIS2-Anhängen entsprechen eins zu eins den folgenden NACE-Rev.-2-Tätigkeiten. Die Liste umfasst nur eindeutige Zuordnungen — manche Einträge sind über die Tätigkeit selbst definiert, nicht über einen Tätigkeitscode.

NACE 84Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

ÖNACE 2025-Wirtschaftszweigcodes in diesem Sektor

Die Codes werden automatisch zugeordnet: Die NACE-Rev.-2-Codes des Sektors sind über die offizielle Eurostat-Umsteigetabelle mit den NACE-Rev.-2.1-Klassen und von dort mit den ÖNACE 2025-Codes verknüpft. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig, bleibt der Code außen vor — die Liste ist bewusst eher enger als weiter gefasst.

ÖNACE 84.11-0Allgemeine öffentliche VerwaltungÖNACE 84.12-0Öffentliche Verwaltung auf den Gebieten Gesundheitswesen, Bildung, Kultur und SozialwesenÖNACE 84.13-0Wirtschaftsförderung, -ordnung und -aufsichtÖNACE 84.21-0Auswärtige AngelegenheitenÖNACE 84.22-0VerteidigungÖNACE 84.23-0JustizÖNACE 84.24-0Öffentliche Sicherheit und OrdnungÖNACE 84.25-0FeuerwehrenÖNACE 84.30-0Sozialversicherung

Steht Ihr ÖNACE-Code auf der Liste? Prüfen Sie, ob NIS2 für Sie gilt

Siehe auch die Sektorseite: Öffentliche Verwaltung

Häufig gestellte Fragen

Fallen Gemeinden und Gemeindeverbände unter das NISG 2026?

Nein. § 24 Abs. 3 NISG 2026 nimmt Gemeinden sowie Gemeindeverbände von der Definition der Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung ausdrücklich aus. Eine Erfassung über einen anderen Sektor der Anlagen 1 oder 2 – etwa als Betreiber im Bereich Trinkwasser oder Abwasser – bleibt davon unberührt.

Ist eine Landesbehörde eine wesentliche oder eine wichtige Einrichtung?

Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene – dazu zählen nach § 24 Abs. 5 NISG 2026 die Ämter der Landesregierungen und die Bezirkshauptmannschaften – gelten nach § 24 Abs. 2 Z 2 als wichtige Einrichtung. Einrichtungen auf Bundesebene gelten dagegen nach § 24 Abs. 1 Z 1 lit. d unabhängig von der Unternehmensgröße als wesentliche Einrichtung.

Gibt es für die öffentliche Verwaltung besondere Sicherheitspflichten?

Nein. Die Risikomanagementmaßnahmen nach § 32 und die Berichtspflichten nach § 34 NISG 2026 gelten für alle wesentlichen und wichtigen Einrichtungen gleichermaßen; das Gesetz sieht insoweit keine eigenen sektorspezifischen Pflichten für die öffentliche Verwaltung vor. Unterschiede ergeben sich vor allem beim Strafrahmen (§ 45 Abs. 2 und 3).

Ab wann gelten die Pflichten des NISG 2026?

Nach § 51 NISG 2026 treten die §§ 2 bis 45 sowie die Anlagen 1 und 2 „nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten“ in Kraft. Die Kundmachung erfolgte am 23. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 94/2025); bis zum Inkrafttreten gilt das NISG, BGBl. I Nr. 111/2018. Eine Selbsteinschätzung der Betroffenheit lohnt sich daher schon jetzt.

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Dieser Artikel ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für Ihre konkrete Situation an eine qualifizierte Fachperson.

Der Inhalt basiert auf der Fassung von NISG 2026 mit Stand 2026-10-01 (Prüfsumme 6f1524a37d9d).

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