NIS2 Gesundheitswesen — Österreich
Ja. Das Gesetz von Österreich (NISG 2026, NISG 2026, Anlage 1) nennt diesen Sektor unmittelbar — der Wortlaut der Vorschrift steht auf dieser Seite.
Der Sektor „Gesundheitswesen“ ist im NIS2-Gesetz von Österreich (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026)) namentlich genannt. Nachfolgend die einschlägige Vorschrift des nationalen Gesetzes im Wortlaut mit amtlicher Quellenangabe.
Was das Gesetz sagt
Gesundheitswesen Gesundheitsdienstleister im Sinne des Art. 3 lit. g der
Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung
der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung, ABl. L 88 vom 4.4.2011 S. 45
EU-Referenzlaboratorien im Sinne des Art.Fundstelle: NISG 2026, Anlage 1
Die Vorschrift ist Teil von NISG 2026, Anlage 1; dies entspricht Anhang I der NIS2-Richtlinie (EU) 2022/2555 (Sektoren mit hoher Kritikalität).
Tätigkeitscodes (NACE Rev. 2)
Die Einträge dieses Sektors in den NIS2-Anhängen entsprechen eins zu eins den folgenden NACE-Rev.-2-Tätigkeiten. Die Liste umfasst nur eindeutige Zuordnungen — manche Einträge sind über die Tätigkeit selbst definiert, nicht über einen Tätigkeitscode.
NACE 86 — GesundheitswesenNACE 21 — Herstellung von pharmazeutischen ErzeugnissenNACE 32.50 — Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien
ÖNACE 2025-Wirtschaftszweigcodes in diesem Sektor
Die Codes werden automatisch zugeordnet: Die NACE-Rev.-2-Codes des Sektors sind über die offizielle Eurostat-Umsteigetabelle mit den NACE-Rev.-2.1-Klassen und von dort mit den ÖNACE 2025-Codes verknüpft. Ist eine Zuordnung nicht eindeutig, bleibt der Code außen vor — die Liste ist bewusst eher enger als weiter gefasst.
ÖNACE 21.10-0 — Herstellung von pharmazeutischen GrundstoffenÖNACE 21.20-0 — Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen ErzeugnissenÖNACE 86.10-0 — KrankenhäuserÖNACE 86.21-0 — Arztpraxen für AllgemeinmedizinÖNACE 86.22-0 — Fachärztliche TätigkeitenÖNACE 86.23-0 — ZahnarztpraxenÖNACE 86.91-0 — Erbringung von Dienstleistungen der diagnostischen Bildgebung sowie von medizinischen LaboratorienÖNACE 86.92-0 — Rettungs- und KrankentransportdiensteÖNACE 86.93-0 — Erbringung von Dienstleistungen von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, klinischen und Gesundheitspsychologinnen und -psychologen, ohne ärztliche TherapienÖNACE 86.94-0 — Krankenpflege, Geburtshilfe und HebammenÖNACE 86.95-0 — Erbringung von physiotherapeutischen DienstleistungenÖNACE 86.96-0 — Traditionelle, komplementäre und alternative medizinische TätigkeitenÖNACE 86.99-0 — Sonstiges Gesundheitswesen a.n.g.
Steht Ihr ÖNACE-Code auf der Liste? Prüfen Sie, ob NIS2 für Sie gilt
NIS2 Österreich: Gesundheit & Pharma im NISG 2026 →
NIS2 Gesundheitswesen Österreich: Schritt für Schritt →
Ist Ihr Unternehmen betroffen?
Der Umfang der Pflichten hängt von Art und Größe der Einrichtung ab — im selben Sektor kann ein Unternehmen eine besonders wichtige Einrichtung, eine wichtige Einrichtung oder nicht erfasst sein. Die kostenlose Anwendbarkeitsprüfung gibt die genaue Antwort.
Häufige Fragen
Gilt NIS2 für den Sektor „Gesundheitswesen“ in Österreich?
Ja. Das Gesetz von Österreich (NISG 2026, NISG 2026, Anlage 1) nennt diesen Sektor unmittelbar — der Wortlaut der Vorschrift steht auf dieser Seite.
Ist jedes Unternehmen dieses Sektors von NIS2 erfasst?
Nein — die Pflicht hängt von Art und Größe der Einrichtung ab. Die Nennung des Sektors (NISG 2026, Anlage 1) ist die erste Voraussetzung; die Einstufung (besonders wichtige oder wichtige Einrichtung) ergibt die kostenlose Anwendbarkeitsprüfung.
Welches Gesetz regelt diesen Sektor?
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) — NISG 2026, NISG 2026, Anlage 1. Der Link zur amtlichen Quelle steht auf dieser Seite.
Wie schnell erhalten wir die NIS2-Dokumente?
Die kostenlose Anwendbarkeitsprüfung dauert etwa drei Minuten. Das vollständige NIS2-Dokumentenpaket ist in der Regel innerhalb einer Stunde nach der Zahlung fertig — nicht in Tagen oder Wochen.