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NISG 2026 — Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026)

NIS2 in Österreich Schritt für Schritt: der Fahrplan für die digitale Infrastruktur nach dem NISG 2026

Veröffentlicht: · AIPOS OÜ · nis2europe.eu

Der Fahrplan fasst in sieben Schritten zusammen, was das Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) von Einrichtungen der digitalen Infrastruktur verlangt. Erfasst sind Einrichtungen, die nach § 24 als wesentliche Einrichtung oder als wichtige Einrichtung gelten. Die Schritte reichen von der Einstufung nach § 24 über die Risikomanagementmaßnahmen des § 32 und die Berichtspflichten des § 34 bis zu den Strafrahmen des § 45.

Die kostenlose Anwendbarkeitsprüfung dauert etwa drei Minuten. Das vollständige NIS2-Dokumentenpaket ist in der Regel innerhalb einer Stunde nach der Zahlung fertig — nicht in Tagen oder Wochen.

Dieser Leitfaden beschreibt die gesetzlichen Anforderungen auf allgemeiner Ebene und ist keine Rechtsberatung. Die Anwendbarkeit hängt vom Unternehmensprofil ab (Sektor, Größe, Dienste) — die kostenlose Anwendbarkeitsprüfung zeigt, ob und in welchem Umfang das Gesetz für Ihr Unternehmen gilt.

1. Einstufung und Anwendungsbereich prüfen

Das NISG 2026 erfasst nach § 2 achtzehn Sektoren, darunter die digitale Infrastruktur, deren Einrichtungsarten in Anlage 1 Nr. 8 aufgezählt werden. Genannt sind dort unter anderem Betreiber von Netzeinrichtungen, die die Zusammenschaltung unabhängiger Netze ermöglichen (Internet-Knoten), DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Rechenzentrumsdiensten und Inhaltszustellnetzen sowie Vertrauensdiensteanbieter und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste. Als wesentliche Einrichtung gelten nach § 24 Abs. 1 größenunabhängig qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Namenregister und DNS-Diensteanbieter, ferner Einrichtungen der Anlage 1, die ein großes Unternehmen gemäß § 25 Abs. 2 betreiben, sowie mittlere Unternehmen gemäß § 25 Abs. 3, die öffentliche elektronische Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste anbieten. Als wichtige Einrichtung stuft § 24 Abs. 2 Einrichtungen der Anlagen 1 und 2 ein, die ein großes oder mittleres Unternehmen betreiben, sowie größenunabhängig Vertrauensdiensteanbieter und Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher Kommunikationsdienste, soweit keine Einstufung als wesentliche Einrichtung vorliegt.

ÖNACE 61.10-0Leitungsgebundene, drahtlose und satellitengestützte TelekommunikationÖNACE 61.90-0Sonstige TelekommunikationÖNACE 63.10-0Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten

Siehe auch die Sektorseite: Digitale Infrastruktur · NIS2-Einrichtungskategorien — Österreich

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2. Verantwortung und Schulung der Leitungsorgane

Art. 20 Abs. 1 der NIS-2-Richtlinie sieht vor, dass die Leitungsorgane wesentlicher und wichtiger Einrichtungen die Risikomanagementmaßnahmen billigen, deren Umsetzung überwachen und für Verstöße der Einrichtung haftbar gemacht werden können. Im NISG 2026 knüpft § 31 Abs. 2 daran an und verlangt, Cybersicherheitsschulungen für Leitungsorgane vorzusehen. Der zweite Satz dieser Bestimmung erfasst auch Schulungen für die Mitarbeiter. Unterbleiben diese Schulungen, liegt nach § 45 Abs. 1 Z 1 und Z 2 eine Verwaltungsübertretung vor.

NIS2-Schulungspflicht der Leitungsorgane nach Ländern

3. Risikoanalyse als Grundlage

§ 32 Abs. 1 NISG 2026 verlangt von wesentlichen und wichtigen Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen in technischer, operativer und organisatorischer Hinsicht für jene Netz- und Informationssysteme, die sie für ihren Betrieb oder ihre Dienste nutzen. Zu den Mindestinhalten zählt § 32 Abs. 4 lit. a ausdrücklich Konzepte zur Risikoanalyse und zur Sicherheit für Informationssysteme. Nach § 32 Abs. 2 hat das erreichte Cybersicherheitsniveau dem bestehenden Risiko angemessen zu sein, wobei Stand der Technik, einschlägige Normen und die Kosten der Umsetzung einfließen. Für die Verhältnismäßigkeit sind gemäß § 32 Abs. 3 die Risikoexposition, die Größe der Einrichtung sowie Wahrscheinlichkeit und Schwere möglicher Vorfälle maßgeblich.

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4. Katalog der Risikomanagementmaßnahmen

§ 32 Abs. 4 verlangt einen gefahrenübergreifenden Ansatz und einen Mindestkatalog, der von der Bewältigung von Cybersicherheitsvorfällen über die Aufrechterhaltung des Betriebs mit Backup- und Krisenmanagement bis zur Sicherheit der Lieferkette reicht. Weiter genannt sind Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung der Systeme samt Schwachstellenmanagement, Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit, Cyberhygiene und Schulungen, Kryptografie und Verschlüsselung, Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Anlagenmanagement sowie Multi-Faktor- oder kontinuierliche Authentifizierung und gesicherte Kommunikation. Eine sektorspezifische Abstufung enthält diese Bestimmung nicht, denn derselbe Katalog gilt für wesentliche und für wichtige Einrichtungen gleichermaßen. Nach § 32 Abs. 5 kann die Cybersicherheitsbehörde nähere Anforderungen mit Verordnung festlegen und dabei sektorspezifische Besonderheiten berücksichtigen.

NIS2-Risikomanagementmaßnahmen vs. ISO 27001, DORA und DSGVO

5. Meldung erheblicher Vorfälle

Erhebliche Cybersicherheitsvorfälle im Sinne des § 35 sind nach § 34 Abs. 1 unverzüglich dem zuständigen sektorspezifischen CSIRT oder, wenn ein solches fehlt, dem nationalen CSIRT zu melden, das die Meldung an die Cybersicherheitsbehörde weiterleitet. Die Frühwarnung ist nach § 34 Abs. 2 Z 1 innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Meldung über den Vorfall mit einer ersten Bewertung folgt nach § 34 Abs. 2 Z 2 innerhalb von 72 Stunden ab Kenntnisnahme. Der Abschlussbericht ist nach § 34 Abs. 2 Z 4 spätestens einen Monat nach Übermittlung dieser Meldung vorzulegen.

NIS2-Meldefristen bei Sicherheitsvorfällen nach EU-Ländern · Dieses Dokument erstellt die Plattform automatisch — es ist im Dokumentenpaket enthalten. Leistungen

6. Schriftliche Nachweise und Unterlagen

Der Mindestkatalog des § 32 Abs. 4 ist auf festgehaltene Konzepte und Verfahren angelegt, etwa zur Risikoanalyse, zur Vorfallsbewältigung und zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen. § 38 Abs. 1 Z 3 und Z 4 sehen vor, dass die Cybersicherheitsbehörde Informationen einschließlich dokumentierter Sicherheitskonzepte sowie Zugang zu Daten, Dokumenten und sonstigen Informationen anfordern kann. Hinzu kommen die Selbstdeklaration nach § 33 Abs. 1 und der Prüfbericht nach § 33 Abs. 3. Auch die Berichte nach § 34 Abs. 2, insbesondere der Abschlussbericht mit Angaben zu Ursachen und Abhilfemaßnahmen, sind schriftliche Nachweise gegenüber CSIRT und Behörde.

Das Paket umfasst:

Wartung (monatlich) — Re-Sign der Dokumente nach geltendem Recht — 290 EUR/Monat Leistungen

7. Strafrahmen des Gesetzes

Nach § 45 Abs. 2 ist eine wesentliche Einrichtung (§ 24 Abs. 1) für eine Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs. 1 mit Geldstrafe bis zu 10 000 000 EUR oder bis zu 2 % des gesamten weltweiten Umsatzes des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr zu bestrafen, wobei der höhere Betrag maßgeblich ist. Für eine wichtige Einrichtung (§ 24 Abs. 2) nennt § 45 Abs. 3 einen Rahmen bis zu 7 000 000 EUR oder bis zu 1,4 % dieses Umsatzes, ebenfalls nach dem höheren Betrag. Für die in § 45 Abs. 4 aufgezählten Übertretungen, etwa eine nicht fristgerechte Registrierung, sieht das Gesetz Geldstrafen bis zu 50 000 EUR vor. Im Wiederholungsfall beträgt der Rahmen dort bis zu 100 000 EUR.

NIS2-Bußgelder nach Land

Häufige Fragen

Ab wann gelten die Pflichten des NISG 2026?

§ 51 knüpft das Inkrafttreten der §§ 2 bis 45 sowie der Anlagen 1 und 2 an den Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung, jeweils mit dem nächstfolgenden Monatsersten. Die Kundmachung erfolgte am 23. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 94/2025). Bis dahin bleibt das NISG (BGBl. I Nr. 111/2018) in Geltung, dessen Bestimmungen mit demselben Zeitpunkt außer Kraft treten.

Welche Stellen sind für Einrichtungen der digitalen Infrastruktur zuständig?

Zuständige nationale Behörde ist nach § 4 die Cybersicherheitsbehörde, die unter anderem Meldungen nach den §§ 34 und 37 entgegennimmt, analysiert und weiterleitet sowie nach § 4 Abs. 1 Z 13 Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen ausübt. Meldungen erheblicher Vorfälle gehen nach § 34 Abs. 1 an das zuständige sektorspezifische CSIRT, ersatzweise an das nationale CSIRT. Die zentrale Anlaufstelle wird nach § 5 bei der Cybersicherheitsbehörde betrieben.

Wann gilt ein Cybersicherheitsvorfall als erheblich?

Nach § 35 Abs. 1 ist ein Vorfall erheblich, wenn er schwerwiegende Betriebsstörungen der erbrachten Dienste oder schwerwiegende finanzielle Verluste verursacht hat oder verursachen kann, oder wenn er andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann. § 35 Abs. 2 nennt dazu Beurteilungskriterien, etwa die Abhängigkeit anderer Sektoren vom Dienst, den Marktanteil und das betroffene geografische Gebiet. Nach § 35 Abs. 3 kann die Cybersicherheitsbehörde weitere Kriterien mit Verordnung festlegen.

Der Inhalt basiert auf der Fassung von NISG 2026 mit Stand 2026-10-01 (Prüfsumme 33fc0f4fed92).

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